Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Gemeinden, senden dieselbe spätestens 14 Tage nach dem Zahlungskermine an die Bezirks- 
steuereinnahmen ein, welche den Ertrag binnen vier Wochen an die Casse des Ministerii 
des Culeus und öffentlichen Unterrichts abzuliefern haben. 
Die Stadträthe zu Dresden und Leipzig haben die von ihnen erhobenen Gelder jedoch nicht 
an die Steuereinnahme, sondern unmittelbar an die Casse des Cultusministerii abzuliefern. 
Für die Erhebung dieser Kirchen= und Schulanlage wird eine Einnehmergebühr an 
vir vom Hundert des wirklich eingegangenen Betrags, für die Ablieferung und Berechnung 
durch die Bezirkssteuereinnahmen ebensoviel in Anrechnung zu bringen verstattet. 
19. Die Anlage wird in einem Termine am 15t6en November jedes Jahres erho- 
ben, und ist von jedem Beitragspflichrigen unaufgefordett an die § 18 bezeichnete Recep- 
kurbehörde zu entrichten. 
Ein Karholik, welcher bei der Aufzeichnung der Coneribuenten zur Zusammenstellung 
des Catasters, seine Confession, oder ein Protestant; welcher bei dieser Gelegenheit die ka- 
holische Confession seiner Ehefrau verläugnet, und auf diese Weise seinen Beitrag zur 
Anlage hinterzieht, hat den vierfachen Becrag derselben als Strafe zu erlegen. 
Die Hälfre dieser Strafe fällt der Anlagecasse, die andere Hälfte dem Einnehmer zu, 
welcher die Hincerziehung zur Anzeige bringt. 
Es haben die Dienstherrschaften den von ihren Dienstboten, Handwerksmeister den 
von ihren Gesellen, Fabrikherren den von ihren in der Fabrik fortwährend beschäftigten 
FKabrikarbeitern und andere Gewerbecreibende den von ihren Gehülfen zu entrichtenden Be- 
trag der Anlage an dem Lohne, den sie an diese Personen auszuzahlen haben, zu kürzen 
und an den bestellten Einnehmer cerminlich abzuentrichten. 
& 20. Jede Aenderung des Gewerbe= und Personalsteuersatzes, sie sei in Folge all- 
gemeiner Catasterrevision, oder auf specielle Veranlassung eingerreten und jeder durch die 
Brhhälenisse einzelner Contribuenten motivirte Erlaß der Personal= und Gewerbesteuer be- 
wirket die entsprechende Aenderung, oder einen entsprechenden Erlaß des Beitrags zur ka- 
cholischen Kirchen= und Schulanlage. Ein andrer Erlaß dieser Steuer kann nur in den- 
senigen besondern Fällen, für welche Wir deshalb Unser Cultrusministerium mit besondern 
Uptrag versehen haben, von solchem bewilligt werden. 
& 21. Zu Ende des Jahres haben die mie Erhebung der katholischen Kirchen= und 
Schulanlage beauftragten Behörden, bei Vermeidung 5 Thlr. — — Strafe, Rechnung 
über die ganze Jahreseinnahme abzulegen und an diejenige Behörde, an welche sie die erho- 
bene Anlage abliefern, einzusenden. Es legen demnach die Bezirkssteuereinnahmen und die 
Stadträthe zu Dresden und Leipzig diese Rechnungen an das Ministerium des Cultus und 
bffenelichen Unterrichts ab. 
Journale, Manuale und Rechnungen sind in der, wegen der Gewerbe= und Personal- 
stuer vorgeschriebenen, Form zu führen. 
& 22. In Folge der den ärmern Parochianen, nach § 8 bewilligten Erleichterung, 
is zu erwarten, daß der Bedarf innerhalb jeder Parochie, wenigstens außerhalb der Kirch-
	        
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