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# 8. Oer Debie der Paßkartenformulare für das Königreich Sachsen ist bis auf
weitere Anordnung dem Gendarmeriewirthschaftsdepot zu Leipzig übertragen, von welchem
die Polizeibehörden zu Dresden und Leipzig ihren Bedarf unmirtelbar, alle übrigen Behr-
den aber durch Vermittelung ihrer vorgesetzeen Kreisdirection gegen Vergütung der Anfer-
tigungskosten zu beziehen haben.
Das Nähere hierüber wird von den Kreisdirectionen durch die Kreisbläteer zur Kennt-
niß der Obrigkeiten gebrache werden.
§#9. Ueber die von ihr ausgestellten Paßkarten hart jede Polizeibehörde ein von
den im §& 5 der Verordnung vom 15ten Juli 1829 vorgeschriebenen Paßjournalen ab-
gesondertes, fortlaufendes Verzeichniß zu führen, in welches Namen, Stand und Wohn-
ort der Empfänger, sowie der Tag der Ausstellung einzutragen ist. Die NRummer des
Paßjournals wird auf der Vorderseite der Paßkarte oben zur linken Hand bemerkt.
& 10. Jeder Mißbrauch der Paßkarten, wohin insbesondere, nächst der Fälschung
derselben, die Gührung einer auf eine dritte Person lautenden Karte oder die wissentliche
Ueberlassung der letztern Seiten des Inhabers an einen Andern zum Gebrauch als poli-
zeliches Legitimationsmitcel zu rechnen ist, wird, insoweic nicht nach Beschaffenheit des Fal-
les die entsprechenden Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs eintreten, mit einer Geld-
strafe bis zu 25 Thalern —. — oder mit Gefängniß bis zu 14 Tagen bestraft.
Hinsichtlich der Compekenz zu Führung dergrtiger Untersuchungen ist die Vorschrift
der Verordnung zu Ausführung einiger Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs vom 27 sten
April 1838, S§ IV (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 376) in Obacht zu nehmen.
§ 11. Zur Nachweisung seiner Legitimation ist während der Reise auf der Bahn
und innerhalb des Rayons derselben jeder Reisende verpflichter. Vermag er dieselbe auf
die Aufforderung der Bahn= oder sonstigen Polizeibeamten nicht sofort zu führen, so hat
er zu gewärtigen, daß er von der Weiterreise auf der Bahn werde ausgeschlossen und
wegen seiner Zurückweisung, je nach den Umständen des Falles, auf Grund der bestehen-
den Vorschriften Einleitung werde getroffen werden.
Diese Bestimmung gilt auch von Inländern bei Reisen im Inlande, obwohl es ih-
nen im übrigen in Gemäßheit der Vorschrifst des Paßregulativs vom 27sten Januar
1818, II. 1 unbenommen bleibt, den über ihre Person erforderlichen Falls zu führenden
Ausweis auch auf andere glaubwürdige Weise, als durch Production eines Passes oder
einer Paßkarte zu bewirken.
§ 12. Die durch gegenwärtige Verordnung bekannt gemachten Einrichtungen rreten
für hiesiges Land mic dem
1841. 39