Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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dren Erhaltung erforderlichen Maßregeln zu ergreifen, unter der Verwarnung, daß außer- 
dem entweder von Amtswegen das Nöthige auf seine Kosten und Gefahr verfügt oder zu 
den Verkaufe der Waaren geschritten und mit dem Erlöse nach § 66 der Zollordnung 
witer werde verfahren werden. 
#22. Der Niederleger hat auch seinerseits über die lagernden Waaren Aussiche zu 
führen, weshalb ihm überlassen bleibe, die Colli mit seinem Privatsiegel zu verschließen, in 
welchem Falle solches in dem Auszuge bemerkt und dieser Bemerkung ein Abdruck des 
Eiigels beigefügt werden muß. Derselbe hat ferner von Zeit zu Zeit nach den Waaren 
zu schen und mit darüber zu wachen, daß sie durch ihre Lage, durch Ungeziefer 2c. nicht 
etden, auch, wenn er solches wahrnimmt, den Niederlageverwalter darauf aufmerksam zu 
machen. Er kann zu dem Ende die Waaren äußerlich besichtigen, um, wenn zu ihrer 
Eraltung Vorkehrungen, als: Oeffnen, Stürzen, Aussieben u. dergl. zu treffen sind, diese, 
mier Zustimmung des Amnes, veranstalten zu können. 
23. Um die Beaufsichtigung der Waaren durch die Niederleger selbst möglichst zu 
uleichtern, wird, soweit es die Gattung der Waaren, der Raum und andere Umstände 
estatten, darauf gehalten werden, daß die Waaren eines jeden Niederlegers beisammen 
ugern und die spärer für ihn hinzukommenden sich an die früher gelagerten anschließen. 
24. WVon der einmal durch den Niederlageverwalter angewiesenen Stelle darf die 
Ware nur mit dessen Erlaubniß versetzt und es muß jedenfalls dabei nach dessen Anwei- 
sung verfahren werden. Glaubt der Niederleger, daß seine Waare nichr gur lagere, und 
wünscht derselbe für sie eine vermeintlich bessere Lagerstelle, so wird ihm diese, wenn Raum 
dan vorhanden ist und die Versetzung ohne Störung geschehen kann, auch sonst kein Hin- 
deuß entgegensteht, gewährt werden. 
Kann sich der Niederleger hierüber mit dem Niederlageverwalter nicht einigen, so enc- 
sceidet der Amcsvorstand. 
25. Eine Umpackung der Waaren ist zulässig: 
I. wenn dieselbe zur Erhaltung der Waaren erforderlich ist, oder 
2. wenn, zum Zweck der Versendung nach dem Auslande, die Theilung eines Collo eintritt. 
Eie darf jedoch, wie überhaupt jede Oeffnung der Colli in der Niederlage, nur unter Zu- 
simmung und Controle des Niederlageverwalters geschehen. 
§26. Bei Umpackungen blos zur Erhaltung der Waaren, müssen in der Regel die 
Cell in gleicher Zahl und von gleichem Inhalt wieder hergestellt und mit den vorhanden 
gwesenen Marken wieder versehen werden. Ift in dieser Beziehung eine Abweichung noth- 
windig, so ist dazu die besondere Erlaubniß des Amts erforderlich. 
I8NI. 41 
2. Umpackung der 
Waaren: 
aà) int Erhaltung der 
dqare:;
	        
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