Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Sollte jedoch ein Schein in unrechte Hände gekommen sein und dieß von demjeni- 
een, der daran Interesse hat, dem Amte angezeigt werden, so wird dasselbe das Nöcthige 
rehalb im Niederlageregister bemerken und so lange keine Diseposition über die Waaren 
julasen, bis über den rechtmäßigen Besitz des Niederlagescheins von der zuständigen Be- 
borde entschieden ist. 
32. Sollen Waaren, die in der Niederlage lagern, auf das Conko eines andern 
Ncderlegers übertragen werden, so ist dem Amte der Miederlageschein nebst der Cession 
rorulegen. Auf Grund der letztern findet, wenn, nach dem Ermessen des Amees, kein 
Bedenken obwalcer, die Umschreibung im Niederlageregister und die Abschreibung auf dem 
Nederlagescheine, beziehungsweise die Ausstellung eines neuen Niederlagescheins Sctatt. 
Betrifft die Uebertragung solche Colli, welche ohne Revision unter Verschluß und mie 
zu vorgeschriebenen Haftung des Niederlegers für den Inhale (§ 14) zum Lager gekom- 
nen sind, so muß der Cession zugleich die Erklärung der Uebernahme dieser Haftungen 
un demjenigen, auf dessen Conto die Uebertragung erfolgt, beigefügt werden. 
33. Sollte ein Niederlageschein verloren gehen, so muß der becreffende Niederleger 
imm Amte davon Nachricht geben und Amortisation des Niederlagescheins erwirken. Nach- 
am das Amortisationserkenntniß ergangen und dessen Rechtskraft bescheinigt ist, wird im 
Niderlageregister das Nörhige vermerke, ein Duplicat des Niederlagescheins ausgefertigt 
un darin die erste Ausfertigung als ungültig erklärt. — Meldet sich, nach erfolgter Be- 
aahrichtigung des Amts von dem Verlust eines Niederlagescheins und vor der Amortisa- 
kon des letztern, ein dritter Besitzer dieses Scheines, so ist durch gerichtliches ErkenneniHß 
wunber zu entscheiden, wer über die niedergelegte Waare zu verfügen hat. In der Zwi- 
sbenit ernennt das Amt einen Vertreter des Eigenthümers, welcher auf Kosten desselben 
un, wie dieser selbst, für die Erhaltung und Beaufsichtigung der Waare zu sorgen hat. 
Hierbei treten, soweit es nöthig ist, die Vorschriften der §9& 21 und 35 ein. 
34. Das Lagergeld wird überall von dem, bei der Einlagerung der Waaren 5. Lagergrld. 
amitteten Bruttogewichte erhoben. 
35. Die zur Niederlage gebrachten Waaren dürfen, nach § 60 der Zollordnung, 6. Lagerzeit. 
ne besondere Ermächtigung nicht über 2 Jahre lagern. Es tritt daher nach Ablauf der 
rn edem Niederlageschein besonders ausgedrückten Lagerfrist, bei deren Festsetzung auch die 
i andern Niederlagen zugebrachte Zeit einzurechnen ist, das im § 66 der Zollordnung 
vergeschriebene Verfahren ein. 
» .- - VI. Verfahren 
36. Wenn Waaren aus der Niederlage enenommen werden sollen, so wird dar bei oen. 
ir von dem Niederleger, unter Vorlegung des Niederlagescheines, eine Abmeldung nach Bestimmung 
an anliegenden Muster C dem Niederlageverwalter oder dem mit Führung des Niederlage- W’rr la— 
Wiisirs etwa besonders beauftragten Beamten übergeben, welcher die Uebereinstimmung der au ren. 
41 nen.
	        
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