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Sind von dergleichen Waaren Proben entnommen worden, so wird von
dem etwanigen Mindergewicht des betreffenden Collo die Eingangsabgabe ver
Ercheilung des Begleitscheins erhoben und dem letzeern das neu ermittelte
Gewicht zum Grunde gelegt.
3. Bei Versendungen nach dem Auslande wird von dem angeschriebenen Brut-
togewichte die Durchgangsabgabe erhoben.
Ergiebt sich, bei der Verwiegung einer, nach dem Auslande abzufercigenden
Waare, welche nicht unter Verschluß und unangebrochen gelagert hat, ein Min
dergewicht, so wird von diesem die Eingangsabgabe und von dem wirk-
lich gefundenen Gewichte die Durchgangsabgabe erhoben.
4. Wenn bei einer und derselben zusammengewogenen Waarenpost theilweise Ve-
sendung und rtheilweise Verzollung Scatt gefunden hat, wird für das Feh,
lende, bei Aufräumung der Post, der volle Eingangspoll eingezogen.
VII. Strafbe= & 46. Wer es unternimmr, unverzollte Waaren ohne vorhergegangene vorschrifts
stimmungen. mäßige Abmeldung aus der Niederlage zu entfernen, wird wegen Zolldefraudation zur
Untersuchung und Bestrafung gezogen. 6
& 47. Fälle der Zuwiderhandlung gegen die sonstigen, in diesem Regulativ enthal—
tenen Vorschriften oder der unterlassenen Befolgung derselben werden mit den, in dem
Jollstrafgesetze vorgesehenen Ordnungsstrafen geahndet.
Dresden, am 1sten December 1841.
Königlich Siächsisches Finanz-Ministerium.