(288 )
III. Uebergangs= 3. Gehen daher die vorstehend gedachten inneren Erzeugnisse aus den bezeichnetenen
seurt Iegeustäne gegenüber befindlichen Bereinsstaaten in einen dieser beiden, engeren Vereine mit der er
ben. Bestimmung über, daselbst zu verbleiben, so unterliegen solche einer Uebergangssteuer,r,
— deren Betrag der unter A beigegebene Tarif nachweist.
Veraͤnderungen des letzteren sollen jedesmal acht Wochen vor dem Eintrittstermin beze-
kannt gemacht werden.
Dagegen bleibt der Uebergangsverkehr
A. mit Bier und Branntwein zwischen Sachsen, Preußen und Thuͤringen, sowie ie
B. mie Wein, Traubenmost, Tabaksblättern und Tabaksfabrikaten zwischen genannen-
ten Staaten und Kurhessen
völlig steuer- und controlfrei.
Welchen Abgaben die, aus vorgenannten in die übrigen Vereinsstaaten übergehendenn
inneren Erzeugnisse in letzteren unrerliegen, ist aus der Beilage B zu ersehen.
G-
— . a. Uebergangssteuer wird nicht erhoben,
IV. Fälle, inwelchen a) wenn vereinsländische Erzeugnisse durch einen Vereinsstaat oder einen, der in 622
keine Uebergangs- näher bezeichneren beiden engeren Staarenvereine nur durchgeführt werden,t,
Henuer feheben wer- um entweder in einem dritten Vereinsstaat zu bleiben, oder ins Ausland zu ge-e-
en dalsl. Z
hen, und
b) wenn gleichnamige Gegenstände ausländischen Ursprunges übergeführt werden,:,
wegen welcher zollordnungsmäßiger Ausweis beigebrache ist, daß sie als auslän-=
disches Ein= oder Durchgangsgut der zollamtlichen Behandlung bei vereinsländischenn
Jollbehörden entweder bereits unterlegen haben oder noch unterliegen.
V. Verbindlichkeit 5. Zur Entrichtung der Uebergangssteuer ist dem Sctaate derjenige verpflichtett),
zur Entrichtung der
Steuer. welcher zu der Zeit, wo die Abgabe faͤllig, Inhaber (natuͤrlicher Besitzer) des steuerpflich-
tigen Gegenstandes ist.
Inwiefern der Inhaber, der nicht zugleich Eigenthuͤmer ist, von letzterem oder demn
Absender oder Empfaͤnger der Waare die Erstattung der Abgaben verlangen könne, ist'],.
nach den unter ihnen bestehenden rechtlichen Verhaͤltnissen, den Grundsaͤtzen des Civilrechts s
gemaͤß zu beurtheilen und in streitigen Faͤllen ausschließend von den Gerichten zu entscheiden..
VI. Haftung der 6. Die übergangssteuerpflichtigen Gegenstände haften, ohne Rücksicht auf die Rechtee
Fansseen eines Dricten an denselben, für pünctliche und vollständige Entrichtung der darauf ruhen-
den Setaatsabgabe und können, so lange diese nicht erfolgt ist, von den Zoll= oder Steuer--
beamten mit Beschlag belegt und zurückbehalten werden.
Das an den Inhaber des steuerpflichtigen Gegenstandes von einem der genannten?:
Beamten ergangene Verbot, über den fraglichen Gegenstand weiter zu verfügen, har diee
volle Wirkung der Beschlagnahme.