fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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11. für Erweiterung von Werkstätte-Anlagen und maschinentechnische 
Erfordernisse auf ......... 
12. für Erbauung von Arbeiterwohnungen bei den Centralwerkstätten 
München, Nürnberg und Regensburg auf . ....64UU()U-lx, 
546000.--, 
zusanunenaufdenMaximalbetragvonL()7705UU-fä 
(zwanzig Millionen siebenhundertsiebenzig Tausend fünfhundert Miark) 
festgesetzt. 
Art. 2. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 sest- 
gestellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen in gleichem 
Betrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Bauzeit und die Geld- 
aufbringungskosten sind durch Erhöhung der Aulehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Objekte an hat die Ver- 
zinsung der für dieselben aufgewendeten Summen aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben zu München, den 26. Mai 1892. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
rhr. v. Crailsheim. 10r. Frhr. v. Niedel. Frhr. v. Feilihzsch. Frhr. v. Teonrod. v. Safferling. 10r. v. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Nasp.
	        
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