Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

23) mit der Bestim- 
mung der Gegen- 
stände zum Durch- 
gangé. 
b) beim Ausgange, 
aa) Gegenstände, wel- 
che mit einem Ab- 
fertigungsdocu- 
ment nicht verse- 
ben sind. 
bb) Gegenstände, die 
wegen Ausfuhr= 
vergütung mit ei- 
nem Abfertigungs- 
document versehen 
sind. 
(292) 
c) Verlangt endlich der Waarenführer, ihn mit der Steuerentrichtung auch in dem 
Falle unker b an den Bestimmungsort zu verweisen, und stehr diesem Antrag 
ein Bedenken nicht entgegen, so ist der micgekommene Uebergangsschein seiner Er- 
ledigung wegen bei der Abfertigungsstelle zurück zu behalten, den Bestimmungen 
in § 16 nachzugehen und, nach Befinden auf vorgängige Anlegung eines neuen 
amtlichen Waarenverschlusses, auch ein neuer Uebergangsschein auszufertigen. 
§ 18. Liegt dem Waarenführer die Verpflichrung ob, zum vollständigen Nachweise 
des Ausgangs der steuerpflichtigen Erzeugnisse aus dem Lande der Versendung oder Durch- 
fuhr auch noch eine Bescheinigung des Einganges in den angrenzenden Scaat beizubrin- 
gen, so ist ihm letztere auf Verlangen von der Abfertigungsstelle — nach Befinden gleich 
in dem zu diesem Zweck von dem Waarenführer ihr vorzulegenden besonderen Abfertigungs- 
document — zu ertheilen. 
19. Der Eintritt steuerpflichtiger vereinsländischer Erzeugnisse über die Binnen- 
grenze eines Staates, in welchem solche Gegenstände einer inneren Steuer unterliegen und 
durch welchen sie nur durchgeführt werden sollen, um entweder in einem dritten Staate, 
oder in einem anderen Theile desjenigen Scaates, aus welchem die Versendung erfolgt war, 
zu bleiben oder in das Ausland zu gehen, ist, insofern an der Binnengrenze ein Ueber, 
gangsschein begehrt werden soll, nur auf denjenigen lebergangsstraßen zulässig, welche mit 
einer zu Ertheilung von Uebergangsscheinen ermächtigten Hebestelle besetzt sind. 
& 20. Der Uebergangsschein wird, wenn die Gegenstände ihre Bestimmung nach 
einem anderen Vereinsstaat oder nach einem anderen Theile desselben Staaces haben, aus 
welchem die Versendung erfolgt ist, auf eine Hebe= und Abfertigungsstelle an der Binnen- 
grenze, über welche der Austritt aus dem zu durchfahrenden Lande state findet, oder auf 
eine Steuerstelle im Lande der Bestimmung, dafern aber die Gegenstände nach dem Aus- 
lande gebracht werden sollen, auf das betroffene Grenzollamt gerichtet. 
& 21. Außerdem finden die in den §§ 17 und 18 enthaltenen Vorschriften auch 
in den vorbezeichneten Fällen Anwendung, dafern der Waarenführer schon mit einem, im 
Lande der Versendung ausgefertigten Uebergangsschein versehen wäre. 
§ 22. Beim Ausgange solcher Gegenstände, welche in dem Lande, über dessen Grenze 
sie ausgehen, einer besonderen Transportcontrole nicht unterliegen und deshalb auch mit 
einem Abfertigungsdocument nicht versehen sind, ist von der Hebe= und Abfertigungsstell 
der erfolgre Austritt der Waare nur dann zu bescheinigen, wenn vom Waarenführer hier- 
auf ausdrücklich angetragen wird. 
& 23. Werden Gegenstände, bei deren Ausfuhr eine Steuerrückvergücung gewährt 
wird, und die aus diesem Grunde mit einem Abfertigungsdocument versehen sind, bei der 
Hebestelle an der Binnengrenze angemeldec, so hat dieselbe auf dem gedachten Documente,
	        
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