Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Gesetze, Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Verfuͤgungen aber, nach denen die 
Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch Ihre Regierung zur öffentli- 
chen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel Z. Etwanige kuͤnftige Abänderungen der im vorstehenden Arcikel gedachten, 
in Preußen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen oder neue derartige Bestimmungen, welche 
der Uebereinstimmung wegen auch im Fürstenehume Lippe zur Ausführung kommen müßten, 
bedürfen der Zustimmung der Fürstlich Lippischen Regierung. Diese Justimmung wird nicht 
verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den Königlich Preußischen Staaten allge- 
mein getroffen werden. 
Artikel 4. Mie der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages hören alle Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und dem Fürsten- 
thume Lippe auf, und es können alle Gegenstände aus letzterem frei und unbeschwert in die 
Preußischen und in die mic Preußen im Jollvereine befindlichen Staaten, und umgekehre 
aus diesen in das Fürstenthum Lippe eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte: 
a) der zu den Staaksmonopolen gehörenden Gegenstände (Salz), ingleichen der Spiel- 
karten und der Kalender, nach Maßgabe der Arcikel 5 und 6., 
b) der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländischen Erzeugnisse, nach 
Maßgabe des Artikels 7., und endlich 
) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden Scaa- 
ten ercheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht oder eingeführt wer- 
den können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in 
den Scaat, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 5. 1. In Beereff des Salzes treten Se. Durchlauche der Fürst zur Lippe 
den zwischen den Miegliedern des Jollvereins bestehenden Verabredungen in folgender Arc bei: 
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu 
werden pflege, aus fremden niche zum Vereine gehörenden Ländern in die Bereinsstaa- 
cen, ist verboren, in soweic dieselbe niche für eigene Rechnung einer der vereinten Re- 
gierungen und zum unmittcelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Faktoreien oder 
Niederlagen geschiehe; 
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum WVereine 
nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereins- 
Staaten, deren Gebier bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichts- 
Maaßregeln stattfinden, welche von selbigen für nochwendig erachtet werden; 
) die Ausfuhr des Salzes in fremde nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei; 
) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betriffe, so ist die Einfuhr des Sal- 
zes von einem in die anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landes- 
Regierungen besondere Perträge deshalb bestehen;
	        
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