Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrtsberriebe seiner Unrerthanen 
auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße auch der 
Schiffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreßakte, noch andere Scaats- 
verträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anordnungen der be- 
treffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der con- 
trahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden. 
Artikel 11. Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zoll-Ordnung des 
Versins in Vollzug gesetzt wird, sollen im Fürstenthume Lippe, wie bereits in den übrigen 
zum Zollvereine gehörigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch bestehenden Scapel= und 
Umschlagsrechte aufhören, und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung 
gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschafeliche Zoll-Ordnung 
oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben. 
Artikel 12. Seine Fürstliche Durchlauche treten hierdurch dem zwischen den Glsledern 
des Zoll= und Handelsvereins zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Jollsystems gegen den 
Schleichhandel und ihrer innern Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudationen bestehenden 
Jollkartel bei, und werden die betreffenden Arcikel desselben gleichzeitig mit dem gegenwärrigen 
Vertrage in dem Fürstenthume publiziren lassen; auch die übrigen Vereinsstaaten werden die 
erforderlichen Anordnungen treffen, damit in den gegenseitigen Verhälrnissen den Bestimmun- 
gen dieses Jollkartels überall Anwendung gegeben werde. 
Artikel 13. Die den im Arrikel 2. erwähnten Gesetzen und Verordnungen entspre- 
chende Einrichtung der Verwaltung im Fürstenthume Lippe, insbesondere die Bildung des 
Grenzbezirks, und die Bestimmung, Einrichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung 
und Abfertigung erforderlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe 
der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Ausführungs-Commissarien angeord- 
net werden. 
Seine Durchlaucht der Fuͤrst zur Lippe wollen die gedachte Verwaltung dem Verwaltungs- 
bezirke der Königlich Preußischen Provinzial-Steuer-Direktion zu Muͤnster zutheilen. 
Bei Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinie wird darauf ge— 
sehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vorschriften und der gemeinsame 
Zweck dies irgend gestatten, zu erschweren. 
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet, und der Zug der Binnenlinie soll oͤffentlich 
bekannt gemacht werden. 
Die zu errichtenden Hebe- und Abfertigungsstellen sollen als gemeinschaftliche angesehen 
werden. 
1841. 49
	        
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