Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Artikel 14. Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe werden für die ordnungsmäßige 
Besetzung der im Fürstenehume Lippe zu errichrenden gemeinschaftlichen Hebe= und Abferii- 
gungsstellen, so wie der daselbst erforderlichen Aufsichts-Beamtenstellen nach Maaßgabe der 
deshalb getroffenen näheren Uebereinkunft Sorge tragen. 
Die in Folge dessen im Fürstenthume Lippe fungirenden Zoll- und Steuerbeamten werden 
von der Fürstlich Lippischen Regierung für beide Landesherren in Eid und Pflicht genommen, 
und mit Legitimarionen zur Ausübung des Dienstes versehen werden. 
In Beziehung auf ihre Dienst-Obliegenheiten, namentlich auch in Absiche der Dienst- 
Disziplin, werden dieselben jedoch nur der Königlich Preußischen Provinzial-Steuer-Direktion 
in Münster untergeordnet seyn. "6“ 
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungsstellen im Fürstenthume Lippe 
sollen das Fürstlich Lippische Hoheitszeichen, die einfache Inschrift 
„Haupt-Steueramt“, „Zoll-Amt“, oder „Steuer-Amt“ 
erhalten, und gleich den Jolltafeln, Schlagbäumen rc. mit den Lippischen Landesfarben ver- 
sehen werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur das 
Fürstlich Lippische Hoheitszeichen führen. 
Artikel 15. Die Untersuchung und Bestrafung der im Fürstenthume Lippe began- 
genen Jollvergehen erfolgt nach Maaßgabe des daselbst zu publizirenden Zoll-Straf-Gesetzes, 
und zwar beim administrativen Verfahren, von dem im Fürstenthume Lippe zu errichtenden 
Haupt--Steuer-Amte und dessen vorgesetzten Verwaltungs-Behörden, im gerichtlichen Ver- 
fahren aber von den Fürstlichen Gerichts-Behörden, nach den bestehenden Normen und Com- 
petenzbestimmungen. 
Artikel 16. Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts 
über die, wegen verschuldeter Zollvergehen im Fürstenthume Lippe verurtheilten Personen bleibe 
Sr. Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe vorbehalten. 
Artikel 17. In Folge des gegenwärtigen Vertrags wird zwischen dem Königreiche 
Preußen und dem Fürstenthume Lippe eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Aus- 
gangs= und Durchgangs-Abgaben Statt finden, und der Errrag dieser Einkünfte, den die- 
serhalb getroffenen näheren Verabredungen gemäß, nach dem Verhälenisse der Bevölkerung 
gerheilt werden. 
Artikel 18. Do die in den Seaaten des Zollvereins besteuerten ausländischen Waa- 
ren in dem Fürstenthume Lippe, mit wenigen Ausnahmen, gegenwärtig mit keiner Abgabe 
belegt sind, so verpflichter sich die Fürstlich Lippische Regierung, vor Herstellung des freien
	        
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