Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Verkehrs zwischen dem Fürstenehume und dem Gebiere des Jollvereins, diejenigen Maaßregeln 
zu ergreifen, welche erforderlich sind, damie nichr die Zolleinkünfte des Vereins durch die An- 
häufung und Einführung unverzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden. 
Artikel 19. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird bis zum letzten Dezem- 
ber 1853 festgesetzt. « — 
Erfolgt nicht spaͤtestens ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraums von der einen oder 
der anderen Seite eine Aufkuͤndigung, so wird der Vertrag auf weitere zwoͤlf Jahre, und so 
fort von zwoͤlf zu zwoͤlf Jahren als verlaͤngert angesehen. 
Derselbe soll alsbald saͤmmtlichen betheiligten Regierungen zur Ratification vorgelegt und 
die Auswechselung mit moͤglichster Beschleunigung, spätestens aber binnen sechs Wochen in 
Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 1 Sten Oktober 1841. 
(gez) Franz Auguft Eichmann. Wilhelm Arnold Eschenburg. 
(L. S.) (L. S.) 
(gez.) Adolph Georg Theodor Pochhammer. Otto Wilhelm Karl von Roeder. 
(L. S.) (L. S.) 
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