( 322)
gemeinsamen Zoll= und Handelssystems errichteten Vereine bei, wie solcher auf den Grund
der darüber abgeschlossenen Verträge vom 2 sten und 30sten März und 1 1ten Mai 1833.,
vom 1 2ten Mai und 1 0cen Dezember 1835., vom 2ten Januar 1836. und vom SBten
Mai 1841. bestehr, indem Hoöchstdieselben übrigens das Fürstenthum Blankenburg nebst
dem Stiftsamte Walkenried und das Amt Calvörde in Beziehung auf die Zollverwaltung
und die indirecken Steuern, nach Maaßgabe des hierüber abgeschlossenen besonderen Ver-
trages, in nähere Verbindung mitc Preußen setzen.
In Folge dieses Beitrites wird das Herzogthum Braunschweig mie den zu dem gedach-
ten Vereine gehörigen Staaten, gegen Uebernahme gleicher Verbindlichkeiten und Erlan-
gung gleicher Rechte, wie diese, einen Gesammt-Zoll= und Handelsverein bilden.
Der Inhale der gedachten Verträge wird daher hier mit den für den jetzigen Beitrirt
des Herzogrhums Braunschweig verabredeten besonderen Bestimmungen in Nachstehendem
aufgenommen.
Artikel 2. In diesen Gesammrverein sind insbesondere auch diejenigen Staaten
einbegriffen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem Theile
desselben dem Zoll= und Handelssysteme eines oder des anderen der contrahirenden Sraa-
ten beigerreren sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Beitrittsverträgen beruhenden
besonderen Verhälenisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben.
Artikel 3. Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschlossen die-
jenigen einzelnen Landestheile der contrahirenden Scaaten, welche sich ihrer Lage wegen zur
Aufnahme in den Gesammrverein niche eignen.
Hierbei werden jedoch in Beziehung auf die schon jetzt zum Zollvereine gehörigen
Staaten, diejenigen Anordnungen aufreche erhalren, welche rücksichtlich des erleichterren Ver-
kehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen.
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständnisse
der Vereinsglieder bewilligt werden.
Artikel 4. Da in den Gebieren der contrahirenden Staaten übereinstimmende
Gesetze über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen, dabei jedoch die-
jenigen Modisicationen zulässig sein sollen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch
zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil neh-
menden Scaates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben, so wird dieses
auch für das Herzogthum Braunschweig Anwendung finden. Bei dem Zolltarife nament=
lich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs= und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, weni-
ger für den größeren Handelsverkehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durch-
Jangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen
von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vor-