Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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zugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die allgemei- 
nen Interessen des Vereins niche nachtheilig einwirken. 
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammt- 
Vereins, unter Berücksichrigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhälanisse, 
auf gleichen Fuß gebracht werden. 
Artikel 5. Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mir Einschluß des Zolltarifs 
und der Zoll-Ordnung, so wie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege 
und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammrvereins bewirkt wer- 
den, wie die Einführung der Gesetze erfolgt. 
Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung 
allgemein abändernde Normen aufstellen. 
Artikel 6. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den 
contrahirenden Vereinsstaaten und dem Herzogehume Braunschweig Freiheit des Handels 
und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beide in den 
folgenden Artikeln bestimmt werden. 
Artikel 7. Es hören von diesem Zeirpuncte an alle Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der Staaren des bisherigen 
Jollvereins und des Herzogthums Braunschweig auf, und es können alle im freien Ver- 
kehr des einen Gebieres bereics befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das 
andere Gebier gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalre 
a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz) 
nach Maaßgabe der Artikel 8. und 9.; 
b) der im Innern der contrahirenden Staaten mit einer Steuer belegren inländischen 
Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 10., und endlich 
Ic) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden 
Socaaten ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien nicht nachgemacht oder ein- 
geführt werden können, und daher für die Dauer der Patenre oder Privilegien von 
der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen blei- 
ben müssen. 
Artikel 8. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarcen behälc es bei den in den con- 
trahirenden Vereinsstaaten bestehenden Verbors= oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden. 
Artikel 9. In Betreff des Salzes rritt die Herzoglich Braunschweigische Regie- 
rung den zwischen den contrahirenden Vereins-Regierungen getroffenen Verabredungen in 
folgender Art bei. » 
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschie-
	        
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