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finden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher
oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen
Vereinsstaaren, besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes
festgesetzt:
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer er-
heben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern. Jedoch
soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaaten, in welchen kein Wein erzeugt wird,
freistehen, eine Abgabe von dem vereinsländischen Weine nach den besonders getrof-
fenen Verabredungen zu erheben.
b) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Consumtions-Gegen-
stande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben wer-
den, dürfen diese Steuern von den, aus anderen Bereinsstaaten herrührenden Er-
zeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; sie können dage-
gen die Abgabe von den nach anderen Vereinsstaaten übergehenden Gegenständen
unerhoben, oder ganz oder theilweise zurückgeben lassen.
c) Diejenigen Scaaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereicung
eines Consumtions-Gegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen Betrag dersel-
ben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben, und
bei der Ausfuhr nach diesen Staaten theilweise oder bis zum vollen Betrage zurück-
erstatten lassen.
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den gedachten Staa-
ten entsprechende Beträge hiernach zur Erhebung kommen und beziehungsweise zu-
rückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin ir-
gendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steu-
ersätzen ein, so wird die berreffende Regierung den übrigen Vereins-Regierungen
davon Mitcheilung machen, und hiermic den Nachweis verbinden, daß die Steuer-
Beträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von
den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten Ge-
genstände vergüret werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen entsprechend bemes-
sen seien.
d) So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Vereinigung zu
gleichen Steuer-Einrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der Be-
fagniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeugnis-
sen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet.
4. Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen
Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungs-Ortes Scatt sinden, in
(ofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, enrweder durch gemeinschaftliche He-
bestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abga-