Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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zwischen den an einander grenzenden Vereinsstaaten bilden und auf denen ein größerer Han- 
dels= und Reiseverkehr Stact finder, nur in dem Berrage beibehalten oder neu eingeführt 
werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungekosten angemes- 
sen sind. 
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828. bestimmte Chaussee- 
geld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in keinem der contrahirenden Staa- 
ten überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen Chaus- 
seen, welche von Corporationen oder Privatpersonen oder auf Actien angelegt sind oder 
angelegt werden möchten, in sofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder blos locale Ver- 
bindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Sctädeen oder mit den ei- 
gentlichen Haupt-Handelsstraßen bezwecken. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaussirten 
Seraßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufgehoben, und 
die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die 
Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. 
Artikel 13. Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig schließen 
Sich den Verabredungen an, welche zwischen den, zu dem Joll= und Handelsvereine gehörigen 
Regierungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewichtssystems gerrof- 
fen worden sind, und ereten insbesondere der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 
3sten Juli 1838. abgeschlossenen allgemeinen Münz-Convenrion hierdurch mit der Erklä- 
rung bei, den 14-Thalerfuß, welcher im Herzogthume Braunschweig bereics der Landes- 
Münzfuß ist, als solchen auch ferner beibehalten zu wollen. 
Demgemäß kommen die Stipulationen der bisherigen Zollvereinigungs-Verträge, 
wonach 
1. der gemeinschaftliche Zolltarif in zwei Haupt-Abtheilungen nach dem 14-Thalerfuße 
und nach dem 241-Guldenfuße ausgefertigt wird; 
2. die Silbermünzen der sämmtlichen contrahirenden Seaaten — mie Ausnahme der 
Scheidemünze — nach der durch die vorgedachte Münz-Convention festgestellten Gleich- 
werthung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Joll-Hebestellen des 
Vereins angenommen werden; dagegen 
3. hinsichtlich der Goldmünzen einer jeden Vereins-Regierung die Bestimmung überlas- 
sen bleibt, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Joll-Hebestellen ihres 
Landes angenommen werden sollen, 
auch für das Herzogthum Braunschweig zur Anwendung. 
In Betreff des Gewichees treten Seine Herzogliche Durchlauche der Herzog von 
Braunschweig der in dem Zollvereine vertragsmäßig bestehenden Einricheung bei, wonach 
der Großherzoglich Badische und Hessische Cenener (50 Kilogramme) als Einheie für
	        
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