(329 )
das gemeinschaftliche Zollgewicht angenommen ist. Es wird daher im Herzogithume Braun-
schweig die Declaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflich-
tigen Gegenstände ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen.
Die Declaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu verzollenden
Gegenstände wird in allen Theilen des Vereins und mithin auch in dem Herzogthume
Braunschweig so lange nach dem landesgesetzlichen Maaße erfolgen, bis man sich über ein
gemeinschaftliches Maaß ebenfalls vereinigt haben wird.
Uebrigens werden die contrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin richten, auch
für das Maaß= und Gewichtssystem ihrer Länder im Allgemeinen die zur Förderung des
gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung herbeizuführen.
Artikel 14. ODie Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mir Ein-
schluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recognitions-Gebühren), sind von der
Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses
oder besondere Scaatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestim-
mungen zu entrichten, in sofern hierüber nichts Besonderes verabreder wird.
Alle Begunstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrtsbetriebe seiner Unter-
thanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchre, sollen in gleichem Maaße
auch der Schiffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreß= Acte noch andere
Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anord-
nungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die
Uncerthanen der contrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall
gleich behandelt werden.
Artikel. 15. Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Jollordnung des Ver
eins in Bollzug gesetzt wird, sollen im Herzogthume Braunschweig, wie bereits in den
übrigen zum Jollvereine gehörigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch bestehenden Srapel-
und Umschlagsrechte aufhören, und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lage-
rung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zoll-
ordnung oder die betreffenden Schiffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.
Artikel 16. Kanal-, Schleusen-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und Mieder-
lagegebühren und Leisiungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt
sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und in der
Regel nicht, keinenfalls aber über den Berrag der gewöhnlichen Herstellungs= und Unter-
haltungskosten hinaus, erhöhet, auch überall von den Unterthanen der anderen contra-
hirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen
ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden.