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Dagegen sind, wenn die Kost des Gefangenen ausdrucklich auf Wasser und Brod
beschränkt ist, demselben täglich 21 Pfund Brod nebst 1 Loch Salz zu gewähren.
Uebrigens bewender es bei der Bestimmung dieses Regulativs am angeführten Orte,
daß, wenn der Gerichtsarzt zur Erhaltung der Gesundheit des Gefangenen eine mehrere
oder bessere Kost für norhwendig erachter, den Anordnungen desselben nachzugehen und der
dadurch vermehrte Aufwand dann besonders in Rechnung zu bringen ist.
Hiernach haben sämmtliche Königliche Justizämcer und Gerichte, wie hierdurch verord-
net wird, sich zu achten und die ihnen untergebenen Gefangenwärter anzuweisen.
Dresden, den 1 6ren Februar 1841.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
I2.) Verordnung,
das Verfahren bei Dismembrirung der mit Ablösungsrenten brhafteten
Grundstücke betreffend;
vom 15ten Februar 1841.
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Zu Vereinfachung und näherer Feststellung des Verfahrens bei Dismembrirung der mit
Ablösungsrenten behafteren Grundstücke werden nachstehende Bestimmungen, zugleich
unker Zurücknahme der dießfalls ergangenen Verordnung vom 30sten Januar 1838
(Seite 38 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838), hiermie getroffen:
1. Diejenigen Behörden, denen in Dismembrationssachen die Repartition und
beziehendlich die Prüfung der Steuern und sonstigen Reallasten obliegt, haben sich dersel-
ben auch in Ansehung der dabei mit in Frage kommenden Ablösungsrenten von nun an
ausschließlich zu unterziehen.
& 2. Insoweit diese Renten der Ländrentenbank überwiesen sind, werden die Kreis-
steuerräthe zugleich andurch beauftragt, die zur dießfallsigen Repartition nach § 48 des
Ablösungsgesetzes vom 1 7ten März 1832 einzuholende Genehmigung der Landrencenbank=
verwaltung, ohne vorgängige Vernehmung mit selbiger, Namens der Letzcern, zu erklären.
Dieser Auftrag wird jedoch für die Schönburg'schen Receßherrschaften: der Gesammccanzlei
zu Glauchau und für die Steuerbezirke der Oberlausitzer Vierstädte: den Scadträthen der-
selben, hiermit, bis zu anderer Anordnung, ertheile.
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