(332 )
Koͤnigreiche Sachsen, im Gebiete des Thuͤringischen Zoll- und Handels-Vereins und
im Herzogthume Braunschweig, mit Ausschluß der Kreisdirections-Bezirke Holzminden
und Gandersheim, so wie des Amtes Harzburg eingehen, zwischen Preußen, Sachsen,
den Staaten des Thuͤringischen Vereins und Braunschweig nach dem von ihnen zu
verabredenden Theilungsfuße, dagegen
b) so weit dieselben bei den Hebestellen in den uͤbrigen Vereinstheilen eingehen, nach der
Bevoͤlkerung dieser Vereinstheile unter die betreffenden Staaten
vertheilt, und zwar lediglich nach Abzug der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
und der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuer-
vergütungen und Ermäßigungen.
3. Bei der nach den Sätzen 1. und 2. Sctatt findenden Vertheilung der Ein-, Aus-
und Durchgangs-Abgaben wird die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit
einem oder dem anderen der contrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem
jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leistenden Zahlung, dem
Zollsysteme desselben beigetreten sind oder etwa künftig noch beitreten werden, in die Be-
völkerung desjenigen Scaates eingerechnet, welcher diese Zahlung leister.
4. Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre
ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den Bereinsgliedern einander gegenseitig
mitgetheilt werden.
5. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhälenisse, welche hinsichtlich des Ver-
brauchs an gollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, ist wegen des
Ancheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen ein besonderes Abkommen getroffen.
Artikel 22. Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zoll-Encrichtung,
welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staats-Kasse derjeni-
gen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter
welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber zwischen den
bisherigen Vereinsgliedern bereits bestehenden Verabredungen.
Artikel 23. Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen
Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen ein-
zelner Meßplätze, namentlich Rabartprivilegien, da, wo sie dermalen in den Vereinsstaaten
noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der
Nahrungs-Berhälenisse bisher begünstigrer Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen
mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen
geführt, neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall errtheilt werden.
Artikel 24. Won der tarifmäßigen Abgaben= Entrichtung bleiben die Gegenstände,
welche für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die
bei ihren Höfen accredirirren Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen,