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nicht auegenommen, und wenn dafuͤr Ruͤckverguͤtungen Statt haben, so werden solche der
Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfaͤhig sind Entschaͤdigungen, welche in einem oder dem an-
deren Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Communen oder einzelne
Piivatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden
müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Frei-Pässe
ohne Abgaben-Entrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände wer-
den jedoch zollgesetzlich behandele, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zoll-
registern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kom-
men bei der demnächsligen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Frei-
pässe ausgegangen sind, in Abrechnung.
Artikel 25. Das Begnadigungs= und Serafverwandelungs-Recht bleibt jedem der
contrahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische
Uebersichten der erfolgeen Straf. Erlasse gegenseitig mitgerheilt werden.
Artikel 26. Die Ernennung der Beamten und Oiener bei den Local= und Bezirks-
siellen für die Zoll-Erhebung und Aufsiche, welche nach der hierüber getroffenen besonderen
Uebereinkunft nach gleichfrmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden
sollen, bleibt der Herzoglich Braunschweigischen Regierung, wie sämmtlichen Gliedern des Ge-
sammt-Bereins, innerhalb ihres Gebietes überlassen.
Artikel 27. Nicht minder wird auch im Herzogkhume Braunschweig die Leitung des
Dienstes der Local= und Bezirks-Behörden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zoll-
gesetze uberhaupt, einer Zolldirection übertragen, welche dem Staats-Ministerium untergeord-
net ist. Die Bildung dieser Direction und die Einrichtung ihres Geschäfesganges bleibt der
Herzoglich Braunschweigischen Regierung überlassen; der Wirkungskreis derselben aber wird,
in soweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze be-
stimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruction bezeichnet werden.
Artikel 28. Die von den Jollerhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Wiertel-
jahres aufzustellenden Quartal Extracce, und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse auf-
zustellenden Final-Abschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres und während des Rech-
nungs-Jahres fällig gewordenen Zolleinnahmen werden von der Herzoglich Braunschweigi-
schen, ebenso wie von den Zoll-Directionen der anderen contrahirenden Vereinsstaaten, nach
vorangegangener Prüfung in Haupt-Uebersichten zusammengetragen, und diese an das in Ber-
lin bestehende Central-Büreau des Zollvereins eingesendet.
1841. 51