Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Artikel 14. Alles was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen 
Vertrage enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Commissarien 
vorbereitet werden. 
Artikel 15. Die Dauer dieses Vertrages wird vorläufig bis zum letzten Decem- 
ber 1853. mit der Maaßgabe festgesetzt, daß wenn derselbe nicht spätestens ein Jahr vor 
dem Ablaufe von einer oder der andern Seite gekündige wird, er als auf weitere zwölf 
Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren verlängert angesehen werden soll. 
Derselbe soll alsbald zur Racification sämmrtlicher betheiligten Regierungen vorgelege 
und die Auswechselung der Ratificarions-Urkunden mit möglichster Beschleunigung in Ber- 
lin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 13ten November 1841. 
(gez.) Ernst Michaelis. Heinrich Theodor Ludwig Schwedes. 
(L. S.) (L. S.) 
(gez.) Adolph Georg Theodor Pochhammer. 
(L. S.)
	        
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