Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

( 344) 
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Ernst Michaelis, Ritter des Königlich 
Preußischen rorhen Adler-Ordens zweiter Klasse mit Eichenlaub, u. s. w., und 
Allerhöchst Jhren Geheimen Ober-Finanzrach Adolph Georg Theodor Poch- 
hammer, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse 
mie der Schleife, u. s. w., und 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, 
Höchst Ihren Geheimen Regierungsrath Ludwig Hagemann, Ricter des Königlich 
Preußischen rochen Adler-Ordens dritter Klasse, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag 
abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. Seine Durchlauche der Fürst zu Waldeck und Pyrmont rreten mit Ihrem 
Fürstenthume Pyrmont unbeschader Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, dem Zollsysteme 
des Königreichs Preußen und der mit diesem zu einem Follvereine verbundenen Staaten bei. 
Artikel 2. In Folge dieses Beitrites werden Seine Durchlaucht der Furst zu 
Waldeck und Pyrmont, mit Aufhebung der gegenwärtig in dem Fürstenthume Pyrmont, 
über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden 
Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durch- 
gangs-Abgaben in Uebereinstimmung mir den desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen 
und sonstigen administrativen Bestimmungen, wie solche in Preußen dermalen bestehen, ein- 
treten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, 
sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten 
haben, durch Ihre Regierung zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. Etwaige künftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, 
in Preußen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen oder neue derartige Bestimmungen, welche 
der Uebereinstimmung wegen auch im Fürstenehume Pyrmont zur Ausführung kommen muß- 
ten, bedürfen der Zustimmung der Fürstlich Waldeckischen Regierung. Diese Zustimmung 
wird nicht verweigere werden, wenn solche Abänderungen in den Königlich Preußischen 
Scaaten allgemein gerroffen werden. 
Artikel 4. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages hören alle Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und dem Fur- 
stenehume Pyrmont auf, und es können alle Gegenstände aus letzterem frei und unbeschwert 
in die Preußischen und in die mit Preußen im Zollvereine befindlichen Staaten, und um- 
gekehrt aus diesen in das Fürskenehum Pyrmont eingeführt werden, mit alleinigem Vor- 
behalte: 
a) der zu den Staatsmonopolen gehörenden Gegenstände (Sabz), ingleichen der Spiel- 
karten und der Kalender, nach Maaßgabe der Artikel 5. und 6.,
	        
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