Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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b) wegen der, von den Unterthanen des einen Bereinsskaares, welche in dem Gebiete 
eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, *# 
entrichtenden Abgaben; 
I) wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerbeereibenden, welhe 
blos fuͤr das von ihnen betriebene Geschaͤft Ankaͤufe machen, oder von Reisenden, 
welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Be- 
siellungen zu suchen; 
d) wegen des Besuches der Messen und Märkre; 
4. wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs 
bestimmt sind. 
Insbesondere schließen Se. Durchlaucht, wie dies bereits hinsichtlich des Fürsten- 
thums Waldeck geschehen ist, so nunmehr auch für das Furstenthum Pyrmongt der zwi- 
schen den Regierungen der zu dem Zoll= und Handelsvereine gehörigen Staaten unter dem 
30sten Juli 1838. abgeschlossenen allgemeinen Münz-Convention mie der Erklärung Sich 
an, den Vierzehn-Thalerfuß als Landes-Münzfuß annehmen zu wollen. 
Artikel 10. Seine Fürstliche Durchlaucht erklären hierdurch Ihren Beitrice zu 
dem zwischen den Gliedern des Zoll= und Handelsvereins zum Schutze ihres gemeinschaft- 
lichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer innern Verbrauchs-Abgaben gegen 
Defraudation bestehenden Zollkartel auch hinsichtlich des Fürstenchums Pyrmont, und wer- 
den die betreffenden Arcikel desselben gleichzeitrig mit dem gegenwärtigen Vertrage daselbst 
publiciren lassen; auch die übrigen Vereinsstaaten werden die erforderlichen Anordnun- 
gen treffen, damit in den gegenseitigen Verhälcnissen den Bestimmungen dieses Zollkarrels 
überall Anwendung gegeben werde. 
Artikel 11. Die den im Artikel 2. erwähnten Gesetzen und Verordnungen ent- 
sprechende Einrichtung der Verwaltung im Fürstenthume Pyrmone, insbesondere die Be- 
stimmung, Einrichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erfor- 
derlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden 
Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Ausführungs-Commissarien angeordner werden. 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont wollen die gedachte Verwal- 
tung dem Verwaltungsbezirke der Königlich Preußischen Provinzial= Steuer-Direction zu 
Münster zutheilen. 
Die zu errichtenden Hebe= und Abfercigungsstellen sollen als gemeinschaftliche ange- 
sehen werden. 
Artikel 12. Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont werden für die 
ordnungsmäßige Besetzung der im Fürstenthume Pyrmont zu errichtenden gemeinschaftlichen
	        
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