Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Hebe= und Abfertigungsstellen, so wie der daselbst erforderlichen Aufsichts-Beamtenstellen 
nach Maaßgabe der deshalb getroffenen näheren Uebereinkunft Sorge rragen. 
Die in Folge dessen im gedachten Fürstenthume fungirenden Zoll= und Steuerbeamten 
werden von der Fürstlichen Regierung für beide Landesherren in Eid und Pflicht genom- 
men, und mit Legitimationen zur Ausübung des Dienstes versehen werden. 
In Beziehung auf ihre Dienst-Obliegenheiren, namentlich auch in Absicht der Dienst- 
Dieciplin, werden dieselben jedoch nur der Königlich Preußischen Provinzial= Steuer-Di- 
rection in Münster untergeordnet sein. « 
Die Schilder vor den Localen der Hebe- und Abfertigungsstellen im Fuͤrstenthume 
Pyrmont sollen das Fürstliche Hoheitszeichen, die einfache Inschrift „Zoll- Amt“ erhalten, 
und gleich den Zolltafeln, Schlagbäumen r2c. mit den Waldeckischen Landesfarben versehen 
werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur 
das Fürstlich Waldeckische Hoheitszeichen führen. 
Artikel 13. Die Untersuchung und Bestrafung der im Fürstenthume Pyrmont 
begangenen Jollvergehen, so wie die Vollstreckung der Erkenntnisse erfolgt nach Maaßgabe 
des bereits für das Fürstenthum Waldeck ergangenen, und künftig auch auf das Fürsten- 
thum Pyrmont anzuwendenden Zoll-Straf-Gesetzes, und zwar beim administrariven Ver- 
fahren, von dem betreffenden Haupt-Zoll= oder Steuer-Amte und dessen vorgesetzten Ver- 
waltungsbehörden, im gerichtlichen Verfahren aber von den Fürstlichen Gerichrsbehörden, 
nach den bestehenden Normen und Competenzbestimmungen. 
Artikel 14. Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts 
über die, wegen verschuldecer Jollvergehen im Fürstenthume Pyrmont verurcheilten Perso- 
nen bleibt Sr. Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont vorbehalten. 
Artikel 15. In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen dem König- 
reiche Preußen und dem Fürstenthume Pyrmont eine Gemeinschaft der Einkünfte an Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben Start sinden, und der Ertrag dieser Ein- 
künfte, den dieserhalb gecroffenen näheren Verabredungen gemäß, nach dem Verhälenisse 
der Bevölkerung getheilt werden. 
Artikel 16. Da die in den Staaten des ZJollvereins besteuerten ausländischen 
Waaren in dem Fürstenthume Pyrmont gegenwärtig theils mit gar keiner, theils mit we- 
sentlich geringeren, als den im Zollvereine zu entrichtenden Eingangs-Abgaben belegr find, 
so verpflichter sich die Fürstlich Waldeckische Regierung, vor Herstellung des freien Ver- 
kehrs zwischen dem Fürstenthume und dem Gebiete des Jollvereins, diejenigen Maaßregeln
	        
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