Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkuͤnfte des Vereins durch die 
Anhaͤufung und Einfuͤhrung unverzollter Waarenvorraͤthe beeintraͤchtigt werden. 
Artikel 17. Die Dauer des gegenwaͤrtigen Vertrages wird bis zum letzten De— 
cember 1853. festgesetzt. 
Erfolgt nicht spaͤtestens ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraums von der einen 
oder der anderen Seite eine Aufkuͤndigung, so wird der Vertrag auf weitere zwoͤlf Jahre, 
und so fort von zwoͤlf zu zwoͤlf Jahren als verlaͤngert angesehen. 
Derselbe soll alsbald saͤmmtlichen betheiligten Regierungen zur Ratification vorgelegt 
und die Auswechselung mie möglichster Beschleunigung, spätestens aber binnen sechs Wo- 
chen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 1 16en Dezember 1841. 
(gez.) Ernst Michaelis. Ludwig Hagemann. 
(L. S.) (L. S.) 
(ze.) Adolph Georg Theodor Pochhammer. 
(L. S.) 
1841. 53
	        
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