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wiederum beitreten, weshalb auch für diese Gebietstheile die im vorstehenden Artikel 2. be-
zeichnerten Verträge während des besageen Zeitraums in Kraft bleiben werden.
Artikel 4. Seine Majestät der König von Hannover und Seine Durchlaucht der
Herzog von Braunschweig wollen hinsichtlich Ihrer Communion-Besitzungen, einschließlich
der Juliushürte, welche ebenfalls bei dem Steuervereine für das Jahr 1842. verbleiben,
cs bei den Bestimmungen des deefallsigen Vertrages vom 1421en März 1835. bewenden
lassen.
Artikel 5. In Folge der durch die vorskehenden Artikel 1. 3. und 4. erneuerten
Steuervereinigung verbleiben Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweeg, bezüglich
Ihrer fraglichen Besitzungen, in denselben Rechten und Verbindlichkeiren, welche in den
Bestimmungen der Verträge vom 1sten Mai 1834. und 7ten Mai 1836. begruͤndet
sind.
Artikel 6. Gegenwaͤrtiger Vertrag soll sofort den hohen contrahirenden Theilen
vorgelegt, und sollen die Ratifications-Urkunden noch vor dem letzten Dezember d. J. zu
Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin, den 16ten Dezember 1811.
(gez.) August Heinrich Kuhlmeyer. August von Berger.
(L. S.) (L. S.)
Franz August Cichmann. Georg Friedrich Hieronymus
(L. S.) Dommes.
Adolph Georg Theodor (L. S.)
Pochhammer. Friedrich Ernst Witte.
(L. S.) (L. S.)
August Philipp Christian Gerhard Friederich August
von Amsberg. Jansen.
(L. S.) (L. S.)