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A.
Uebereinkunft
zwischen
Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits,
und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits
wegen
Unterdrückung des Schleichhandels.
Einziger Artikel.
D. unterm 1sten November 1837. zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Wurttem-
berg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und
Handels-Vereine verbundenen S#taaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseite,
und Hannover, Oldenburg und Braunschweig andererseits abgeschlossene Uebereinkunft wegen
Uncerdrückung des Schleichhandels bleibt mit der Maaßgabe in Krafe, daß dieselbe
1. rücksichtlich der zum Jollvereine gehörigen Staaten und Landestheile auf
a) das Herzogthum Braunschweig, mit Ausnahme der bei dem Steuervereine ver-
bleibenden Gebietscheile,
b) das Fürstenchum Lippe,
) die Kurhessische Grafschaft Schaumburg,
d) das Fürstlich Waldeckische Fürstenthum Pyrmont,
ee) das Königlich Preußische Amrt Lügde,
f) auf den im Artikel 2. des Hauptvertrages vom heutigen Tage bezeichneten
Theil des Königlich Hannoverischen Amtes Fallersleben,
und zwar, was die unter b. bis e. genannten Länder und Gebierstheile berrifft,
sobald deren Anschluß an den Zoll= und Handelsverein zur Ausführung gekommen
sein wird,
und