Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Talglichte (Pos. 54. b.), 
gemeine Toͤpferwaaren (Pos. 57. a.), 
Vieh (Pos. 59.), 
Wagen u. s. w. (Pos. 62.), 
rohe Wolle (Pos. 65. a.) 
so wie endlich 
alle unter der Tarifposition 69. begriffene rohe Producte und Materialien. 
Um auf diese Erleichterungen Anspruch zu haben, muß jedoch die Abstammung der gedach- 
ten Gegenstände aus den dem Zollvereine angeschlossenen Herzoglich Braunschweigischen 
Landestheilen durch Ursprungszeugnisse nach den näher zu verabredenden Bestimmungen dar- 
gethan werden, auch darf die Einführung derselben in den Herzoglich Braunschweigischen 
Harz= und Weser-District nur über bestimmte, näher zu vereinbarende Grenz-Sreuerämter 
Statt finden. 
II. Beim Uebergange aus dem Harz= und Weser-Districte in die dem Zollvereine 
anzuschließenden Braunschweigischen Landestheile bleiben die im zweiten Abschnitte des Steuer- 
Vereins-Tarifs festgesetzten Ausgangs-Abgaben unerhoben, in sofern der Uebergang unmit- 
telbar erfolge, und die näher zu verabredenden Bedingungen hinsichtlich der einzuhaltenden 
Ausgangs-Aemter und der beizubringenden Ursprungs-Bescheinigungen erfülle werden. 
Artikel 6. Zur Erleichterung des Betriebes der in der Kurhessischen Grafschaft 
Schaumburg und in dem Fürstenthume Schaumburg-Lippe belegenen, der Kurfürstlich 
Hessischen und der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung gemeinschaftlich gehörigen 
Steinkohlen-Bergwerke, wird auf Bescheinigungen der betreffenden Hüctten-Aemter 
a) die zollfreie Einfuhr der aus diesen Communion-Besitzungen gewonnenen Steeinkohlen 
b) der freie Verkehr zwischen den gedachten Hüctenwerken mit unverarbeitetem Gruben- 
oder Wexkholze und den zu dessen Bearbeitung nöthigen Werkzeugen, so wie mit 
schon gebrauchten, durch ein Hürtenzeichen kenntlich gemachten Förderungs= und Be- 
triebs-Geräthschaften, auch alten Schachttauen, und 
) rücksichrlich der zollpflichtigen Berriebsmaterialien, die Erleichterung, daß die Anmel- 
dung und Verzollung derselben in dringenden Fällen erst binnen 24 Stunden nach 
erfolgter Einführung über die Grenze zu geschehen braucht, 
gegenseitig zugestanden. 
Artikel 7. Wenn Producte und Fabricate des Sceuervereins, welche nach der 
Stadt Braunschweig gesandr worden, und daselbst unter Aufsicht der Zollbehörde gelagert. 
haben, unter Beobachtung der deshalb vorzuschreibenden Controle-Maßregeln in das Steu- 
ervereins-Gebiec wieder eingeführt werden, wird in letzterem eine Eingangs-Abgabe davon 
nicht erhoben.
	        
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