2,.) Verordnung,
die Controle des Uebergangs-Verkehrs zwischen den nördlichen und südlichen
Zollvereinsstaaten betreffend;
vom 27 sten December 1841.
V## einer zwischen den Zollvereinsstaaten getroffenen Verabredung hört die bisher
noch bestandene Controle des Verkehrs mit Handelsgegenständen beim Uebergang der letz-
teren aus Sachsen, Preußen, Kurhessen, Rheinhessen, Thüringen und Frankfurt a. M.
nach Bayern, Württemberg und Baden mit dem 1 sten Januar 1842 auf. Es besteht
daher von gedachtem Zeiepuncte ab nur noch diesenige Controle übergangssteuerpflichtiger
Gegenstände, welche durch Verordnung vom heutigen Tage, die Uebergangssteuer betref-
fend, in dieser Beziehung vorgeschrieben worden ist.
Demnächst treten zwar laut § 1 letzegedachter Verordnung die Bestimmungen der
Ministerialverordnung vom 3ten April 1839 nebst Regulativ O (Gesetzblate v. J. 1839,
Seite 104 flgde.), insoweit sich solche auf die Erhebung der vom 1sten Januar 1842
ab aufhörenden Ausgleichungsabgaben beziehen, mit gedachtem Termine außer Krafe. Was
aber die Controlvorschriften des gedachten Regulativs bezüglich des Verkehrs mit Wein,
Traubenmost, Branntwein, Bier und Tabacksblättern nebst Tabacksfabrikaren zwischen
Sachsen, Preußen, Kurhessen und Thüringen einerseits und Großherzogthum Hessen an-
derseits betrifft, so ist denselben bis zu anderer Anordnung vorläufig noch nachzugehen,
jedoch mic der Erläuterung, daß überall an die Stelle der dort erwähnten Begleitscheine
die in der Verordnung vom heutigen Tage wegen der Uebergangssteuer vorgezeichneten
Uebergangsscheine ereren.
Dresden, den 27 sten December 1841.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Krempe.
56*