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die mit der Bescheinigung uͤber den diesseits erfolgten Ausgang des Branntweines verse-
hene Anmeldung zuruͤck, welche zu gedachtem Zwecke den § 4, a und b bezeichneren jenseiti-
gen Stellen vorzulegen ist.
6. Die solchergestalt bescheinigte Anmeldung muß demnächst vom Absender des
Branntweines dem Hauptamte, in dessen Bezirk er wohnt, bei Verlust des Anspruchs
auf Steuervergütung, spätestens binnen drei Monaten, vom Tage der Vorabfertigung
im Versendungsorte angerechnek, überreiche werden.
& 7. Branntwein, welcher der Steuervergütung wegen zu einer Packhofeniederlage
abgeliefert ist (§ 7 der Verordnung vom 8ten October 1838), darf aus derselben auch
fernerhin nur zur Versendung in das Ausland (im Gegensatze des Jollvereinsgebieres)
oder nur gegen Erlegung einer dem Eingangszolle für fremden Branntwein gleichkommen-
den Sceuer entnommen und letzterenfalls in freien Verkehr gesetze werden.
8. Im übrigen leidet die Verordnung vom Sten October 1838 mit allen ihren
Bestimmungen, insoweit nicht durch vorhergehende, # 1 — F ertheilte Vorschrifcen Ab-
weichungen von derselben ausdrücklich festgestellt find, auch auf den Uebergangsverkehr
mit Branntwein zwischen Sachsen, Preußen und Thüringen einerseits, und Bayern,
Württemberg, Baden, Kurhessen, Iheinhessen, Nassau und Frankfurt a. M. anderseits,
rücksichtlich der Uebergangs-Bonificationen volle Anwendung.
Dresden, den 27sten December 1841.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
6: Krempe.