Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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M 74.) Verordnung, 
den Satz der Steuervergütung für den in das Vereinsausland ausgefuͤhrten 
inländischen Branntwein betreffend; 
vom 27sten December 1841. 
In Tolge des dermalen eingeführeen Münzsystemes wird es erforderlich, auch den durch 
Verordnung vom 8Sten October 1838, & 1 (Gesetzbl. v. J. 1838, Seite 419) be- 
stimmten Satz, nach welchem die Steuervergütung für inländischen, versteuerten und in 
das nicht zum Zollvereine gehörende Ausland geführten Branntwein gewährt werden soll, 
aufs Neue festzustellen. Unterzeichnetes Ministerium verordnet demnach, daß unter den in 
jener Verordnung angenommenen Voraussetzungen in dergleichen Fällen eine Steuerver- 
gütung von 
Sieben Neupfennigen auf die Kanne Branntwein zu 50 Alkohol- 
stärke nach Tralles, 
oder, was gleichviel ist und die Rechnung erleichtert, von 
Einem Neugroschen und Vier Pfennigen für jedes Einhun- 
dert des, aus der Multiplication der Kannenzahl in die JZahl der Stärkegrade 
erhaltenen Productes 1 
gewährt werden soll, und daß es im Uebrigen bei den Bestimmungen gedachter Verord- 
nung allenthalben bewendet. 
Dresden, den 27ssten December 1841. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe.
	        
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