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M 74.) Verordnung,
den Satz der Steuervergütung für den in das Vereinsausland ausgefuͤhrten
inländischen Branntwein betreffend;
vom 27sten December 1841.
In Tolge des dermalen eingeführeen Münzsystemes wird es erforderlich, auch den durch
Verordnung vom 8Sten October 1838, & 1 (Gesetzbl. v. J. 1838, Seite 419) be-
stimmten Satz, nach welchem die Steuervergütung für inländischen, versteuerten und in
das nicht zum Zollvereine gehörende Ausland geführten Branntwein gewährt werden soll,
aufs Neue festzustellen. Unterzeichnetes Ministerium verordnet demnach, daß unter den in
jener Verordnung angenommenen Voraussetzungen in dergleichen Fällen eine Steuerver-
gütung von
Sieben Neupfennigen auf die Kanne Branntwein zu 50 Alkohol-
stärke nach Tralles,
oder, was gleichviel ist und die Rechnung erleichtert, von
Einem Neugroschen und Vier Pfennigen für jedes Einhun-
dert des, aus der Multiplication der Kannenzahl in die JZahl der Stärkegrade
erhaltenen Productes 1
gewährt werden soll, und daß es im Uebrigen bei den Bestimmungen gedachter Verord-
nung allenthalben bewendet.
Dresden, den 27ssten December 1841.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Krempe.