Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

( 27 ) 
Statuten 
der Sachsischen Rentenversicherungsanstalt. 
2c. 
4. Auf vorstehendermaaßen ausgefüllte Coupons oder Rentenquittungen erhäle 
deren Präsencant die Zahlung, ohne daß eine weitere Legitimation verlangt zu werden braucht. 
ꝛc. 
§ 56. Jede baar zu erhebende Jahresrente oder Erbcapitalvertheilung ist verjährt, 
und fällt dem Reservefonds der Anstalt anheim, wenn solche nicht binnen vier Jahren 
nach der Fälligkeit (§ 41) in Empfang genommen worden ist. 
Bei Festsetzung der Abfertigungen (§ 61) werden verjährce Renten und Capital- 
vertheilungen so gut wie erhoben in Anrechnung gebracht. 
ꝛc. 
§ 68. Die Abfertigungen verjähren, wenn solche nicht: 
1) im Fall erhobener Reclamation gegen den Buchauszug (§ 66) binnen 
vier Jahren vom Tage des Endbescheides, 
2) im Fall nicht erhobener Reclamation binnen vier Jahren vom 31sten 
März desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem die Abfertigungszahlung 
zu erfolgen hatte, 
abgehoben worden sind. 
Die angewiesenen Abfertigungsbeträge bleiben bis zur Erhebung in der werbenden 
Benutzung des Reservefonds und verfallen ihm nach Ablauf der obigen Verjährungsfrist 
als Eigenthum. 
§ 69. Unterbleibt die Erhebung von zahlbaren Jahresrenten volljfähriger Mitglie- 
der während zehn auf einander folgenden Jahren, ohne daß über des Empfangsberechtigten 
Absterben oder Auswanderung Gewißheic bei der Anstalt zu erlangen gewesen wäre, so 
soll nach Verlauf dieses Zeitraums das Mitglied oder der eiwa (nach § 6) sonst Be- 
rechtigte, durch ein Avertissement des Directori# in der Leipziger Zeitung und in zwei viel- 
gelesenen Zeitungen des Auslandes, mit Setzung einer sechsmonatlichen Frist zu zweien 
Malen bei Verlust seiner Ansprüche an die Anstalt aufgerufen und nach vergeblichem Ab- 
lauf dieser Frist, welche von dem Tage an gerechnet wird, von welchem das letzte der 
den Aufruf enthaltenden Zeitungsblätter datirt ist, das Conto des sich nicht meldenden 
Theilnehmers in den Büchern der Anstale ausgerhan und hierdurch seder Anspruch des Theil- 
nehmers selbst an die Anstalt als völlig erloschen betrachtet werden. Nach dieser Aus- 
schließung, gegen welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt har, 
wird mit den Einlagen, Renten und Capitalienvertheilungen und Abfertigungen des nun- 
mehr ausgeschlossenen Mitgliedes oder mit den Agspruchen dricter Personen (§ 6) an 
dergleichen Einlagen und Bezüge eines Theilnehmers ganz so verfahren, als wenn der 
ausgeschlossene Theilnehmer mic dem Zeicpuncte der Ausschließung verstorben wäre.
	        
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