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uis.) Verordnung,
die Verzichtleistung auf die zweite Vertheidigung betreffend;
vom Agten März 1841.
Nach dem Gesetz, die hoͤhern Justizbehoͤrden und den Instanzenzug in Justizsachen boe—
treffend, vom 28sten Januar 1835, § 38, No. 1, 2 und 3, und dem Gesetz, einigge
Abänderungen in dem Verfahren in Untersuchungssachen berreffend, vom 30sten Mänrz
1838, Art. VII stehr jedem Angeschuldigten auch in minder wichtigen Criminalsachen daas
Reche zu, gegen das erste Erkenntniß sich anderweit vertheidigen zu lassen, oder auch ohme
weitere Vercheidigung die Einholung eines Erkennenisses zweiter Instanz zu verlangen.
Es haben jedoch, wie zur Kenntniß des Justizministerium gekommen, einzelne Unteer-
suchungsgerichte Bedenken getragen, den Angeschuldigten in Fällen, in welchen die zwelite
Vertheidigung vom Gesetz nicht ausdrücklich geboten ist, diese oder die Einholung eimes
zweiten Erkenntnisses dann zuzugestehen, wenn die Angeschuldigten nach Publication does
ersten Urthels diesem sich unbedingt unterworfen, oder die gegen sie erkannte Strafe an-
getreten, oder auch auf die zweite Vertheidigung ausdrücklich Verzicht geleistet hatten.
Das Justizministerium kann diese Ansicht in den obenangezogenen Gesetzen nicht bbe-
gründet finden. Es werden daher die Untersuchungsgerichte mie Genehmigung Sr. Majesttär
hiermit dahin angewiesen, dem Angeschuldigten die zweite Vertheidigung oder Einholung
eines zweiten Erkenntnisses, insofern nicht der in der Verordnung vom 1 Aten Februzar
1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1840, Seite 13 fg.) erwähnte Fall vorliegt, auich
dann zu gewähren, wenn derselbe früher die Strafe bereits angetreten, oder dem ersiten
Erkennnnisse stillschweigend oder ausdrücklich sich unterworfen, oder auf die zweite Vertheei-
digung Verzicht geleistet haben sollte. Dresden, den 19#ten März 1841.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
19.) Bekanntmachung,
die Kündigung und Rückzahlung der in Folge der Aufforderung vom 1 1#cten
August 1840 zu Realisirung in Sorten des 20 Guldenfußes angemeldetten
Landrentenbriefe betreffend;
vom 23sten März 1841.
Durch die Bekanntmachung der Königlichen Landrentenbankverwaltung vom 11ten MAu—
gust 1840 sind diejenigen Inhaber und resp. Empfänger von Landrentenbriefen, wallche
mit der beabsichtigten Reduction derselben auf den Nennwereh des 14 Thalerfußes ssich
nicht einverstehen, sondern es vorziehen würden, den Betrag des ganzen Capitals in Söor-