Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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schusses beschloßne Errichtung einer Sparcassen= und Leihanstalt für die Stadt Borna 
genehmigt, auch der entworfnen Sparcassen= und Leihhausordnung in der Uns vorgelegnen 
Fassung Unsere Bestärigung dergestalt ertheilt haben, daß den darin enthalmmen Bestim- 
mungen allenthalben auf's Genaueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Decret 
ertheilt und, unter Beidruckung des Königlichen Siegels, von Uns eigenhändig unter- 
schrieben worden. 
Dresden, am 10ten Juni 1841. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
  
  
Sparcassenordnung der Stadt Borna. 
2 r12 
s 12. 
Um jedoch den Eigenthümern entwendeter, oder auf andere Art abhanden gekom- 
mener Bücher, so viel möglich, zu Hülfe zu kommen, wird man auf eine, bei der Ex- 
pedition gemachre Anzeige, sofern nicht etwa bereits die Rückzahlung geschehen ist, den 
Verlust, gegen Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten, in den Leipziger Zeitungen 
und dem Local-Wochenblarte, sofern ein solches erscheint, öffentlich bekannt machen, und) 
den Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche an das Buch zu haben vermeint, 
sich alsbald damit bei der Expedition zu melden; auch wird dann drei Monate lang mite 
der Zahlung von Capital und Zinsen angehalten. 
Wird in dieser Zeit das Buch durch einen Andern, als der den Verlust anzeigee, 
bei der Expedition producirt, so wird die Sache zur weitern Erörterung sofort an diee 
Gerichtsbehörde des Orts abgegeben. Wo nicht, so erhält der Anzeiger nach Verlaußf 
von drei Monaten, wenn er zuvor bei der Justizbehörde sein Eigenehum und den erlite- 
tenen Diebstahl oder Verlust eidlich bestärkt hat, ein neues Buch, und das alte ist fünr 
völlig ungültig zu erklären und dieß, mit Bezeichnung der Nummer desselben, wie vorr- 
stehend, öffenrlich bekannt zu machen.
	        
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