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8 13.
Verkuͤmmerung in die Sparcasse eingelegter Gelder, in irgend einem andern, als
dem 8 12 erwaͤhnten Falle, findet nicht statt. Doch kann die Huͤlfsvollstreckung in
die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbuͤcher der Sparcasse nicht ge—
hindert werden.
8 14.
Gegen die in gegenwaͤrtigen Statuten begruͤndeten Praͤjudize wird keine Wieder—
einsetzung in vorigen Stand zugestanden.
ꝛc. c.
Leihhausordnung der Stadt Borna.
!7. 2.
§ 17.
Von dem erhaltenen Darlehne werden acht vom Hundert, oder 2 Neugroschen und
4 Pfennige vom Thaler jährlich Zinsen bezahlt. Sollee künftig, bei weirerer Ausdeh-
nung des Instituts, eine Herabsetzung des Zinsfußes möglich werden, ohne das Bestehen
des Instituks zu gefährden, so wird sie erfolgen.
Um Brüche zu vermeiden, werden die Zinsen nur auf Zeiträume von 15 Tagen mit
1 Pfennig vom Thaler auf 15 Tage berechnet, und für wenigere Tage der volle Berrag
auf 15 Tage entrichret.
ꝛc. tc.
S 23.
Um zu verhüten, daß nicht von dazu nicht berechtigten Personen, z. B. von Min-
derfährigen, in väterlicher Gewalt stehenden Kindern, in Concurs befangenen Per-
sonen u. s. w. Sachen zum Versatz gebracht oder versetzte eingelöst werden, wird man
zwar alle thunliche Vorsicht anwenden. Allein, da es unmöglich ist, sich in einer oder
der andern Absicht meldende Personen und ihre Verhälenisse genau zu kennen, oder voll-
stänrige Nachweisungen ihres Eigenthumsrechtes zu erlangen, besonders da häufig Eigen-
chümer, welche unbekanm bleiben wollen, sich der Vermittlung dritter Personen bedienen,
so kann nur in dem Falle, wenn das Abhandenkommen einer Sache durch Raub, Dieb-
stahl und Verlieren, indem etwa auf rechtlicher Erörterung beruhende Eigenchumsstreitig-
keiten mit dem Besitzer nicht zu berücksichtigen sind, vor deren WVersatze bei dem Leihhause,
mit genauer Angabe solcher unterscheidenden Kennzeichen, wodurch deren sichere Erkennung
möglich wird, angezeige, und dennoch diese Sache nachher binnen drei Monaten, von der
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