Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Anzeige, für deren Bemerkung in einem dazu bestimmten Buche, nach Befinden, 2 bis 
10 Neugroschen entrichtet wird, angerechner, in unveränderter Gestalt bei dem Leihhause 
als Pfand angenommen worden war, der Eigenthümer, auf vorher bei der Gerichtsbehörde 
geschehene eidliche Bestärkung des Eigenthums und seiner Anzeige, die Sache unentgeldlich 
vom Leihhause zurückfordern. Dagegen, wenn die Sache vor der Anzeige schon verpfän- 
det war, oder sie in veränderter Gestalt zum Leihhause gebracht ward, oder nichte mie ge- 
nügender Sicherheict, in Folge der Anzeige, erkanne werden konnte, sowie jedenfalls, wenn 
der Versatz erst drei Monate nach der Anzeige erfolgt, derjenige, welcher sich in vorgedach- 
ter Maaße als Eigenthümer legitimirt, nur gegen Entrichtung des darauf geliehenen Gel- 
des sammt Zinsen und erwanigen sonstigen Gebührnissen, oder wenn das Pfand bereits 
zur Auccion ausgesetzt sein sollte, nach dessen Abzuge vom Erlös, das Pfand oder rück- 
sichtlich den Ueberschuß des Erlöses ausantwortet erhalten kann. Jedoch wird, dafern der 
Eigenthümer den Pfandschein nicht zurückliefern kann, oder er desfalls niche genügende 
Sicherheit bestellt, mit der Ausantwortung so lange angestanden, bis nach § 22 kein An- 
spruch des Verpfänders mehr denkbar ist. 
8 24. 
Bei Einloͤsung der Pfaͤnder, sowie bei Erhebung des von dem Erloͤse versteigerter 
Pfaͤnder dem Eigenthuͤmer etwa zukommenden Ueberschusses, wird der Inhaber des Pfand- 
scheins als genügend legicimirt betrachtet, selbst wenn im Scheine der Name eines andern 
Eigenthümers bemerkt sein sallte. 
Würde jedoch vor erfolgter Einlösung des Pfandes, oder rücksichtlich Abholung des 
Ueberschußerlöses, bei der Expedition, mit Angabe der Nummer und des Inhales vom 
Dfandscheine, angezeigt, daß ein solcher Schein entwendec oder verloren sei, so wird, ge- 
gen Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten, dieß in den Leipziger Zeitungen und im 
Local-Wochenblatte, sofern ein solches erscheint, bekannt gemacht, und der Inhaber auss- 
gefordert, sich damit binnen eines Monars, den Monat zu 30 Tagen und von der Ver- 
fallzeit angerechnet, bei der Expedirion zu melden. Erfolgt eine solche Meldung innerhalb 
der nachgelassenen Frist, und der Besitzer behauptet, ein Recht an dem Pfandscheine zu 
haben, so wird die Sache zur Eroͤrterung an die Gerichtsbehoͤrde abgegeben, außerdem 
wird nach Ablauf dieses Monats dem Anzeiger, wenn er zuvor seine Anzeige und das 
Eigenthum an dem Pfande vot Gericht eidlich bestaͤrkt hat, das Pfand gegen Leistung der 
schuldigen Zahlung verabfolgt, und der Pfandschein ist fuͤr erloschen und unwirksam zu 
achten, auch dieses fernerweit oͤffentlich bekannt zu machen. Jedenfalls hat derjenige, wel— 
cher das Pfand erhaͤlt, dem Leihhause die durch den Verzug vermehrten Zinsen zu verguͤten. 
1!c. 2.
	        
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