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dem unter A. beiliegenden Muster eine Nachweisung in doppelter Ausfertigung zu
— überreichen, worin die Räume zur Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe der
Zuckerbereitung, einschließlich aller dahin gehörenden oder mit letzterer im Zusammen-
hange stehenden Vorbereitungen und Operationen, ferner die Räume zur Aufbewah-
rung der Rüben, sowie der verschiedenen Fabrikate, niche minder die zu benutzen den
feststehenden Geräthe, als: die Apparate zum Waschen, Zerkleinern und Dörren der
Rüben, zum Extrahiren und Auspressen des Rübensaftes, Kessel, Pfannen und soon-
stige Vorrichtungen zum Kochen, Läutern und Klären des Zuckers u. s. w., ingleichen
der in Dresdener Kannen ausgedrückte Rauminhalt der Kessel und Pfannen, vom je-
dem dieser Geräthe besonders, genau und vollständig angegeben sein müssen.
b.) Dieser Nachweisung muß ein Grundriß der Betriebsräume und der Seellung
der darin befindlichen feststehenden Gerärhe, nach der von der Steuerbehörde zu ge-
benden näheren Anleitung, zweifach beigefüge, ein Exemplar, nach vorgängiger Beschei-
nigung von Seite des Hauptamtes, in dem Fabriklocal aufbewahre und die darin
bezeichnete Stellung der Geräthe so lange unverändert beibehalten werden, als Abämde-
rungen nicht durch Einreichung eines anderweiten Grundrisses angezeigt worden simd.
.) Diejenigen, welche zur Zeit, wo diese Verordnung zur öffenclichen Kennrnißf ge-
bracht wird, eine Anlage zur Rübenzuckerbereitung schon besitzen, sind verpflichter, dem
betroffenen Haupcamte die unter a und b vorgeschriebenen Nachweisungen nebst Grund-
rissen mindestens sieben Tage vor dem beginnenden Berriebe, und dafern ein sollcher
nicht eintreten soll, jedenfalls im Laufe des Monates September jetzigen Jahres zu über-
reichen.
6.) Specielle Anmeldung der §6 6. Jedem Inhaber einer Nunkelrübenzuckerfabrik liegt übrigens ob,
3 a.) die Anschaffung ganz neuer, oder die gänzliche oder nur theilweise Abänderung
u »-
bereits angemeldeter Geraͤthe der im vorhergehenden Paragraph unter a. bezeichneten Art
entweder vor oder doch unmittelbar nach dem Empfang und beziehentlich er—
folgter Abaͤnderung fraglicher Geraͤthe,
nicht minder
b.) die gaͤnzliche oder theilweise Versetzung bereits angemeldeter Geraͤthe aus eiinem
Local in das andere, zum Zweck der Fabrikation, innerhalb der nächsten drei Tage
dem Hauptsteuer= oder Hauptzollamte des Bezirks anzuzeigen, und in den Fällen umnter
a. von den dort bemerkten Geräthen nicht eher Gebrauch zu machen, als bis die #amt-
liche Bescheinigung über die erfolgte Meldung ertheilt ist. Vergl. § 8.
7.) Betzeichnung feststehender § 7. Die in den Betriebsräumen vorhandenen Kessel, Pfannen u. s. w., deren Nackhver-
Betriebsgeräthe. messung vom Hauptamte, dafern dasselbe hierzu Veranlassung finder, angeordnet weerden
Zu' des Gesetze, kann, sowie alle anderen feststehenden Betriebsgeräthe sind vom Fabrikinhaber mit forr-
laufenden Nummern und beziehentlich mit ihrem von ihm angegebenen oder amtlichh er-
mittelten Kanneninhale deutlich zu bezeichnen. 1