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35.) Verordnung,
das Verpfunden des Fleisches von Viehstücken, welche wegen Futtermangels
geschlachtet werden müssen, betreffend;
vom 2ten September 1842.
M Bezugnahme auf die unterm 26sten August dieses Jahres, zufolge Beschlusses des
Königl. Finanzministerium, von der Königl. Zoll= und Steuerdirection wegen der den Land-
wirthen beim Ausschlachten und Verkauf ihres Viehes, welches sie wegen Futtermangels
nicht länger erhalten können, zu gewährenden Schlachtsteuerermäßigung, erlassene öffentliche
Bekanntmachung und in Uebereinstimmung mit derselben, sowie mit Bezug auf die unter dem-
selben Tage von dem Königl. Ministerium des Innern für die alten Erblande erlassene
Verordnung (siehe Kreisblatt Nr. 69), wird nach eingeholter Genehmigung des Königl.
Ministerium des Innern für die Königl. Sächs. Oberlausitz Nachstehendes verfügt:
1. Um den Landwirthen auf dem platten Lande, welche durch den gegenwärtig herrschen-
den Futtermangel in die Nothwendigkeit versetzt werden, ihren Viehstand zu vermindern
und, in Ermangelung hinreichender Gelegenheit zum Verkaufe desselben im lebenden Zu-
stande, einen Theil ihres Viehes schlachten zu lassen, die Füglichkeit zu gewähren, dasselbe
so viel thunlich zu verwerthen, wird bis auf weitere Anordnung und unbeschadet der guts-
herrschaftlichen Concessionsbefugnisse, sowie der bestehenden Verbietungsrechte der Städte oder
dritter Personen, hierdurch verstattet, daß die Vieheigenthümer auf dem Lande, welche sich
in solchem Falle befinden, das von dergleichen Schlachtstücken gewonnene Fleisch innerhalb
der Gemeinde, auch im Einzelnen, verkaufen und verpfunden mögen.
2. Die Ortspolizeiobrigkeit jedes Landgemeindebezirks hat in jedem vorkommenden Falle
dieser Art auf Ansuchen des betreffenden Viehbesitzers und auf beigebrachtes Zeugniß der
Localgerichtspersonen: „daß der erstere wegen Futtermangels das zu schlachtende Stück Vieh
nicht länger zu erhalten vermöge und daß das letztere gesund und das Fleisch desselben zum
Genusse tauglich sei,“ die specielle Erlaubniß zum Ausschlachten und Verkaufe des Fleisches
mittelst eines unentgeldlich auszustellenden Scheins zu ertheilen.
3. Dieser Fleischverkauf hat sich jedoch nur auf Mitglieder und Bewohner derselben
Lanvgemeinde, welcher der betreffende Viehbesitzer angehört, zu beschränken und es hat sich
daher dieser letztere des Austragens des Fleisches an andere Orte und des Hausirens mit
demselben, sowie des Einzelnverkaufs in Pfunden an fremde nicht zur Gemeinde gehörige
Consumenten gänzlich zu enthalten, im Fall der Zuwiderhandlung aber zu erwarten, daß er
zu Verantwortung und Strafe gezogen werde.
1842. 19