Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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4. Die Obrigkeiten haben, um zu vermeiden, daß nicht durch gleichzeitiges Ausschlach- 
ten mehrerer Viehstücke, als in der Gemeinde nach Bedürfniß auf einmal consumirt werden 
kann, das Fleisch der Verderbniß ausgesetzt werde, bei der nach § 2 zu ertheilenden Erlaub- 
niß, nach dem pflichtmäßigen Gutachten der Localgerichtspersonen, unter den Viehbesitzern, 
insofern sich diese nicht unter einander selbst hierüber vereinigen, dergestalt eine gewisse Rei- 
henfolge zu treffen, daß der in Hinsicht des Futtermangels weniger Bedrängte dem, welcher 
mehr bedrängt ist, nachstehen muß. 
5. Die Wiederaufhebung der durch gegenwärtige Verordnung getroffenen, vurch die 
eingetretene Witterungscalamität als nothwendig bedingten Maaßregel, wird, nach Besei- 
tigung des dermaligen Nothstandes, öffentlich bekannt gemacht werden. 
Budissin, am 2ten September 1842. 
* 
KRhäücrniglich Sächsische Kreisdirection. 
von Gersdorf. 
Burgsdorff. 
  
Letzte Absendung: am 14ten September 1842.
	        
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