Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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19) Rücksichten und Erfordernisse bei der Anlage einer Röhrenleitung, Gefällverhälmisse: 
20) Hülfstheile, als: Schlammkästen, Windstöcke, Wechselstücke, Ausgleichwechsel, 
Vorrichtungen zum Messen der Wasser, Theiler, Ständer, Stellhähne, Zapfen, Ausfluß- 
hähne, Ventile 2c.; 
21) Verwahrung der Nöhrenleitungen gegen das Einfrieren, Faulen, Rosten 2c.; Mit- 
tel zum Verdichten schadhafter, Aufthauen eingefrorner, Reinigen verstopfter Röhren: 
22) Anlage offener oder geschlossener Wasserleitungsgräben und Canäle, Einrichtung, 
Auskleidung, Gefälle, Bedeckung; 
23) Seiher in Brunnen, an Pumpen und Röhrenleitungen; 
24) Klär= und Filtrirvorrichtunge; 
25) Hauptverhältnisse und Rücksichten bei der Anlage größerer Wasserleitungen in 
Städten, Ortschaften rc.; Regeln dafür; Wasservertheilungssysteme. 
5. Die mündliche Prüfung ist mit jedem Candidaten einzeln vorzunehmen und auf 
eine Dauer von 21 bis 3 Stunden zu beschrinken. 
Die Leitung derselben liegt zunächst dem ersten theoretisch gebildeten Sachverständigen 
unter den Commissionsmitgliedern ob, der jedoch mit dem zweiten Sachverständigen dahin 
Abrede treffen kann, daß derselbe im einzelnen Falle oder ein für allemal gewisse Prüfungs- 
materien ausschließend übernehme. Auch in diesem Falle hat jedoch der erstere den Gang 
der Prüfung im allgemeinen zu leiten und zu überwachen und darauf zu sehen, daß weder 
zu lange bei einem Prüfungsgegenstande verweilt werde, noch auch zu viele Gegenstände blos 
ganz oberflächlich zur Sprache kommen. 
& 6. Alsbald nach beendigter Prüfung hat sich die Commission über das Ergebniß 
derselben zu berathen und wegen der dem Candidaten zu ertheilenden Censur oder der nach 
Befinden auszusprechenden Verweigerung des Prüfungszeugnisses unter Berücksichtigung der 
in der Verordnung enthaltenen näheren Vorschriften nach Stimmenmehrheit Beschluß zu fassen. 
7. Dem Vorsitzenden der Prüfungscommission liegt die formelle Leitung ves Prü- 
fungsgeschäfts und die Aufsicht darüber ob, daß dabei den bestehenden Vorschriften allent- 
halben gemäß verfahren werde. Alle im Namen ver Commission ergehende Ausfertigungen 
hat derselbe zu unterzeichnen, nicht minder das Prüfungsprotocoll zu führen, zu welchem ver 
Prüfungsbehörde ein lithographirtes Schema in tabellarischer Form besonders zugefertigt 
werden wird. « 
& 8. Die Prüfungscommission für mechanische Baugewerke ist der Kreisdirection zu 
Dresden zunächst untergeordnet und hat daher in den geeigneten Fällen an dieselbe Bericht 
zu erstetten und Weisungen von ihr zu empfangen. Am Schlusse jedes Jahres ist das 
Prüfungsprotvcoll zur Kreisdirection einzusenden, welche vasselbe, wenn sich nichts dabri zu 
erinnern findet, nach genommener Einsicht kürzesten Wegs an die Commission zurückgelangen 
lassen wird. 
 
	        
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