Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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1.) ein Recht zur ausschließlichen Anfertigung oder Ausführung des in Rede ste- 
henden Gegenstandes 
zu gewähren. 
Ingleichen bleibt es jeder Regierung anheimgestellt, innerhalb ihres Gebietes 
dem Patentinhaber 
2.) das Recht zu ertheilen, 
a) eine neue Fabrikationsmethode, 
oder 
b) neue Maschinen oder Werkzeuge für die Fabrikation 
in der Art ausschließlich anzuwenden, daß er berechtigt ist, allen den- 
jenigen die Benutzung der patentirten Methode oder den Gebrauch des paten- 
tirten Gegenstandes zu untersagen, welche das Recht dazu nicht von ihm er- 
worben, oder den patentirten Gegenstand nicht von ihm bezogen haben. 
V. Es sollen in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der übrigen Vereins- 
staaten sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch hinsichtlich des Schutzes 
für die durch die Patentertheilung begründeten Befugnisse, den eigenen Untertha- 
nen gleich behandelt werden. 
Die in einem Staate erfolgte Patentertheilung soll jedoch keinesweges als eine Rück- 
sicht geltend gemacht werden dürfen, aus welcher nun auch in andern Vereinsstaaten ein 
Patent auf denselben Gegenstand nicht zu versagen wäüre. Die Entscheidung der Frage, 
ob ein Gegenstand zur Patentertheilung geeignet sei oder nicht, bleibt vielmehr innerhalb 
der gemeinsam vereinbarten Grenzen dem freien Ermessen jedes einzelnen Staates nach 
den von ihm für räthlich befundenen Grundsätzen vorbehalten, ohne daß diesem Ermes- 
sen durch die Vorgänge in andern Vereinsstaaten vorgegriffen werden darf. Die Gewäh- 
rung eines Patents begreift ferner für den Unterthan eines andern Vereinsstaates die 
Befugniß zur selbstständigen Niederlassung und Ausübung des Gewerbes, in welches der 
patentirte Gegenstand einschlägt, nicht in sich; vielmehr ist die Befugniß hierzu, nach 
Maaßgabe der Verfassung jedes Staates, besonders zu erwerben. 
VI. Wenn nach Ertheilung eines Patents der Nachweis geführt wird, daß die Vor- 
aussetzung der Neuheit und Eigenthümlichkeit nicht gegründet gewesen sei, so soll 
dasselbe sofort zurückgenommen werden. In solchen Fällen, wo der patentirte Ge- 
genstand zwar Einzelnen schon früher bekannt gewesen, von diesen jedoch geheim gehal- 
ten worden ist, bleibt das Patent, soweit dessen Aufhebung nicht etwa durch anderweite 
Umstände bedingt wird, zwar bei Kräften, jedoch gegen die gedachten Personen ohne 
Wirkung. 
VII. Die Ertheilung eines Patents in einem Vereinsstaate ist sogleich, mit allge- 
meiner Bezeichnung des Gegenstandes, des Namens und Wohnortes des Patentinhabers,
	        
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