Metadata: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Sollée in einem der uncer b und c gedacheen Orte sich verschiedene Gerichtsbarkeic befinden, so ist 
diesem Orte die einzuquartierende Mannschaft nach dem vollen Lokal-Quanto zuzuweisen und daselbst 
zu repartiren. 
- 
Bei der Vertheilung der Marscheinquartierung findee folgende Berechnung Seatte. 
Es sollen nämlich gerechnet werden: 
ein Generallieutenane für 15 
ein Generalmajor für 12 
ein Oberster für 10 *1- 
ein Major für 6 Koͤpfe. 
ein Capitaine oder Rittmeister fuͤr 4 
ein Lieutenant, ohne Unterschied, fuͤr 3 
Jede andere Militairperson, welche Offiziersrang hat, nach der für deren Rang besiimmten 
Anzahl Koͤpfe. 
ein Wachtmeister, 
ein Feldwebel, 
ein Regiments- und Wirthschafts-Secretair, 
ein Oberfeuerwerker, 
ein Tranchéesergeant, 
ein Portd'epéejunker, 
ein Roßarzie, 
ein Stabstrompeter, 
ein Premierhautbeist, 
ein Stabssignalist, 
ein Brigadesignalist, 
ein Compagniechirurg, 
ein Scandartenträger, 
ein Fahnenträger, 
ein Wirthschafts= und 
ein Compagniefourier, " 
jeder der übrigen hier nicht genannten Unteroffiziere, 
jeder Gemeine und für einen Koof. 
jede Soldatenfrau 
für 2 Köpfe. 
. 123. 
Den Offizieren sind in den Marschquartieren, so viel als möglich, die ihnen §. 25 für die 
Standauartiere bestimmten Quarkierräume anzuweisen. 
Sollte jedoch die Lokalitär solches niche gestatten, so ist darauf billige Rücksicht zu nehmen.
	        
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