Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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gen, namenklich ob und in welcher Maaße ein neuer Schulvorstand eingesetzt, oder bezie- 
heuvlich der bisherige beibehalten worden ist, zu der ihnen vorgesetzten Consistorialbehörde, 
sofern dieß nicht, nach Obigem, ohnehin schon zu geschehen gehabt hat, Anzeige zu erstatten. 
§11. Zu Aufzeichnung der Verhandlungen in Schulangelegenheiten ist ein besonderes, 
vom Loralschulinspector aufzubewahrendes, Buch (Schulgemeindebuch) zu halten. In die- 
sem sind sowohl die Beschlüsse des Gemeinderaths, und beziehendlich der Gesammtvertreter 
des vereinigten Schulbezirks, als des Schulvorstandes aufzunehmen, auch obrigkeitliche Pro- 
tocolle, Entscheidungen, und sonstige Zufertigungen in Schulangelegenheiten, beziehendlich 
in Abschrift, zu solchem zu bringen. 
* 12. An den Befugnissen und Ehrenrechten der Schulpatrone, (Schulgesetz 68 77) 
wird durch das Gesetz vom 14ten September 1843 nichts geändert. 
13. Ist innerhalb eines Schulbezirks eine besondere Schule für die Bekenner einer 
andern Confession, als derjenigen, welcher die Mehrzahl der Schulgemeinde angehört, vor- 
handen, so können, es mögen nun die Bezirke beider Schulen übereinstimmend, oder ver- 
schieden sein, über die Vertretung der, nach der Confession getrennten, Schulgemeinden in 
der Localschulordnung, oder mittelst besondern, von dem Ministerio des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts zu bestätigenden, Beschlusses für diesen Zweck die erforderlichen nähern 
Bestimmungen getroffen werden. 
In deren Ermangelung bewendet es rücksichtlich der Verwaltung der Angelegenheiten 
der evangelisch lutherischen Schulen allenthalben bei vorstehenden Vorschriften. 
Diejenigen Mitglieder der, den Wirkungskreis des Gemeinderaths in Schulangelegen- 
heiten verwaltenden, Behörde, welche für ihre Person der betreffenden andern Confession 
zugethan sind, haben sich jedoch aller Mitwirkung in Schulangelegenheiten, ohne Unter- 
schied, zu enthalten, auch dürfen nur Verwandte der betreffenden Confession in den Schul- 
vorstand gewählt werden. (§ 76 des Schulgesetzes.) 
§ 14. In Schulbezirken, welche Bekenner mehrerer Confessionen umfassen, ohne daß 
jedoch für jede derselben eine besondere Confessionsschule vorhanden ist, bewendet es allent- 
halben bei vorstehenden Bestimmungen. Diejenigen Mitglieder einer der Schulgemeinde- 
behörden, welche für ihre Person einer andern Confession angehören, als derjenigen, in 
welcher der Religionsunterricht in der gemischten Schule ertheilt wird, haben jedoch, inso- 
fern Angelegenheiten, welche den Religionsunterricht betreffen, zur Berathung gelangen, der 
Theilnahme hieran sich zu enthalten. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 17ten September 1843. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Wietersheim. Stelzner. 
  
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Letzte Absendung: am 3ten October 1843.
	        
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