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§209. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben sich diesen Ermittelungen und
Vorbereitungen Amtshalber zu unterziehen.
&210. Die Appellationsgerichte zu Dresden und zu Budissin (# 128) können sich
zu diesen Geschäften, insoweit solche an Ort und Stelle vorgenommen werden mussen oder
Vernehmungen mit andern Grund= und Hypothekenbehörden erfordern, der Königlichen Unter-
gerichte bedienen.
§* 211. Jede Grund= und Hypothekenbehörde hat die Folien aller Grunssücke, denen
ein eignes Folium in den von ihr zu führenden Grund- und Hypothekenbüchern nach den
Bestimmungen in § 153 flg. zu geben ist, in allen drei Rubriken (§ 168 flg.) bis dahin
vorzubereiten, daß die Uebertragung der fertigen Folien auf das Grund= und Hypotheken-
buch erfolgen kann.
Specielle Vorschriften.
1.) in Betreff der ersten Rubrik.
§ 212. Zu Anlegung der ersten Rubrik bedarf es einer sorgfältigen Ermittelung der
unbeweglichen Zubehörungen eines Hauptguts und Feststellung der Grundstückscomplere.
*213. Die Hülfsmittel, deren sich die Grund= und Hppothekenbehörden bei diesem
Geschäfte, foweit nöthig, zu bedienen haben, sind insonderheit:
vie Flurbücher und Flurkarten und die für die neue Grundsteuer angelegten Cataster,
die Kauf= und Confens= oder Gerichtshandelsbücher, Consignations-, Tarations= und
Subhastationsacten,
die alten Stenercataster mit ihren Nachträgen,
die Vernehmung der Grundstücksbesitzer,
die Befragung der Localgerichtspersonen und nach Befinden auch anderer Orts-
kundigen.
& 214. In den Gegenden, wo auf dem Lande geschlossene Güter bestehen, streitet.
die Vermuthung innerhalb derselben Ortsflur für die Zusammengehörigkeit der Grundstücke.
215. Insofern also nicht aus den Kauf= und Consens= oder Gerichtshandels-
büchern eine Mehrheit besonders erworbener und besessener Grundstücke eines und dessel-
ben Besitzers, oder aus den alten Stenercatastern sammt Nachträgen das Vorhandensein
walzender Grundstücke erhellt, ist anzunehmen, daß alle Flurstücke, welche der Besitzer ei-
nes mit Wohnsitz versehenen Guts in der nämlichen Flur, gleichviel ob unter derselben
oder ob unter verschiedener Gerichtsbarkeit besitzt, zu diesem —9* gehören und folglich
als Zubehörungen mit auf das Folium desselben zu bringen sind.
§& 216. Ergiebt sich hingegen aus den Kauf= und Gonsensbüchern oder Gerichts-
handelsbüchern oder aus den alten Steuercatastern und deren Nachträgen, daß unter den
Grundstücken eines und desselben Besitzers solche sich befinden, die nicht in einem Zube-