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33.) Für einen beglaubigten Auszug aus dem Grund= und ypothetenbuche
außer den Copialien, 10 Ngr., 15 Agr. bis
34.) Für Beglaubigung der Abschriften von Urkunden
und wenn die Abschrift über 2 Blatt beträgt, für jedes folgende Blatt
jedoch niemals über
35.) Wenn das Grund= und Hypothekenbuch Jemandem vorgelegt und auf-
geschlagen wird, um von einem Grundstücksfolium Einsicht zu nehmen,
so ist dafür zu entrichten,
36.) Für Registrirung eines mündlichen Anbringens außer ven in Vorste-
hendem speciell gedachten Fällen, in denen eine besondere Gebühr da—
für nicht stattfindet, 5 Ngr., 10 Ngr., 15 Agr. bis
37.) Für Präsentation der cinlaufenden Schrelben, Verordnungen 2c. nebst
Beilagen,
38.) Wenn über die Einreichunge einer Schrift eine besondere Bescheinigung
auf Verlangen ertheilt wird, für selbige
39.) Für eine schriftliche Recognition oder Bescheidung, 5 urn 10 2
15 Agr. bis
10.) Für ein kreiiensscheen ober Aniwoitschreiben an eine andere
Behörde, 5 Ngr., 10 Agr. bis
11.) Für einen Berich 15 Ngr., 20 Mgr., 1 Thlr. bis
42.) Für Notification des Berichtsabgangs
Schlußanmerkungen.
1.) Für Reinschriften und Abschriften in Grund- und Hypothekensachen
passiren die im Nachtrage I. zur revidirten Tarordnung bemerkten
Schreibelöhne, doch ist wegen des dem Grund= und Hppoth-kenbuch-
führer obliegenden Einschreibens der resolvirten und concipirten Ein-
träge, Vormerkungen und Löschungen in das Grund= und Hypothe-
kenbuch etwas für Reinschrift zu erheben nicht gestattet.
2.) Ebenso bewendet es in Ansehung der Gebühren der Gerichtsboten
bei den Bestimmungen des Anhangs zur revidirten Taxordnung.
An h a n g.
Gebühren der Gerichtspersonen in Grund= und
Hypothekensachen.
Außer den vorstehend bestimmten Gebühren des Gerichts sollen bei Un-
tergerichten auch künftig für die sämmtlichen Gerichtspersonen Gebühren bei
gewissen Handlungen in Grund= und Hypothekensachen erhoben werden, und
zwar:
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