Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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33.) Für einen beglaubigten Auszug aus dem Grund= und ypothetenbuche 
außer den Copialien, 10 Ngr., 15 Agr. bis 
34.) Für Beglaubigung der Abschriften von Urkunden 
und wenn die Abschrift über 2 Blatt beträgt, für jedes folgende Blatt 
jedoch niemals über 
35.) Wenn das Grund= und Hypothekenbuch Jemandem vorgelegt und auf- 
geschlagen wird, um von einem Grundstücksfolium Einsicht zu nehmen, 
so ist dafür zu entrichten, 
36.) Für Registrirung eines mündlichen Anbringens außer ven in Vorste- 
hendem speciell gedachten Fällen, in denen eine besondere Gebühr da— 
für nicht stattfindet, 5 Ngr., 10 Ngr., 15 Agr. bis 
37.) Für Präsentation der cinlaufenden Schrelben, Verordnungen 2c. nebst 
Beilagen, 
38.) Wenn über die Einreichunge einer Schrift eine besondere Bescheinigung 
auf Verlangen ertheilt wird, für selbige 
39.) Für eine schriftliche Recognition oder Bescheidung, 5 urn 10 2 
15 Agr. bis 
10.) Für ein kreiiensscheen ober Aniwoitschreiben an eine andere 
Behörde, 5 Ngr., 10 Agr. bis 
11.) Für einen Berich 15 Ngr., 20 Mgr., 1 Thlr. bis 
42.) Für Notification des Berichtsabgangs 
Schlußanmerkungen. 
1.) Für Reinschriften und Abschriften in Grund- und Hypothekensachen 
passiren die im Nachtrage I. zur revidirten Tarordnung bemerkten 
Schreibelöhne, doch ist wegen des dem Grund= und Hppoth-kenbuch- 
führer obliegenden Einschreibens der resolvirten und concipirten Ein- 
träge, Vormerkungen und Löschungen in das Grund= und Hypothe- 
kenbuch etwas für Reinschrift zu erheben nicht gestattet. 
2.) Ebenso bewendet es in Ansehung der Gebühren der Gerichtsboten 
bei den Bestimmungen des Anhangs zur revidirten Taxordnung. 
An h a n g. 
Gebühren der Gerichtspersonen in Grund= und 
Hypothekensachen. 
Außer den vorstehend bestimmten Gebühren des Gerichts sollen bei Un- 
tergerichten auch künftig für die sämmtlichen Gerichtspersonen Gebühren bei 
gewissen Handlungen in Grund= und Hypothekensachen erhoben werden, und 
  
zwar: 
— 
 
	        
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