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ausfertigen lassen, dasselbe eigenhändig unterschrieben, auch angeordnet, daß demselben das
Königliche Insiegel beigedruckt werde.
Dresden, am 18ten November 1843.
Friedrich August.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.
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Statuten
der im Bezirke des Königlichen Gerichts Schönfeld zu errichtenden Sparaasse.
2. ꝛc. 2.
* 12. Die Rückzahlungen erfolgen nur gegen Vorzeigung des Sparcafseneinlagebuchs
an den Ueberbringer desselben, und wird dieser als der rechtmäßige Eigenthümer desselben
angenommen.
13. Geht ein Einlagebuch verloren, so ist der Verlust der Cassenverwaltung sobald
als möglich anzuzeigen. Hierauf wird der Verlust des Buchs mit Angabe der Nummer
desselben im Dresdner Anzeiger und Pirnaischen Wochenblatte einmal bekannt gemacht und
der etwaige Inhaber aufgefordert, binnen drei Monaten seine Ansprüche darauf geltend zu
machen. Wird das Buch von einem andern, als dem, der den Verlust angezeigt, vorgezeigt,
so wird die Sache zur gerichtlichen Erörterung übergeben.
Außerdem hat nach Ablauf der dreimonatlichen Frist der Anmelder das Eigenthum und
den Verlust des fraglichen Einlagebuchs bei dem Königlichen Gerichte zu Schönfeld eidlich
zu bestärken, und es wird ihm sodann gegen Erstattung der durch die Bekanntmachung er-
wachsenen baaren Auslagen ein neues Buch ausgefertigt, dieses im Hauptbuche eingetragen,
das verlorne Buch aber für ungültig erklärt und dieses abermals in der vorangegebenen
Maaße öffentlich bekannt gemacht.
§14. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage-
bücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition, in welchem Wege sie auch gesucht werden
möge, nicht unterworfen, jedoch mag die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich
vorfindenden Einlagebücher keineswegs ausgeschlossen werden.
15. Gegen die in dieser Sparcassenordnung angedrohten Rechtsnachtheile findet
keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
2c. ꝛc. ꝛc.