Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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hebungsbezirkes, in welchem der Geburtsort liegt, mittelst eines von ihm zu unterschreibenden 
Auszugs aus der alphabetischen Liste Mittheilung zu machen. Diese Mittheilungen sind vor- 
behaltlich der bis zum 1. Februar des nächstfolgenden Jahres erforderlich werdenden Nachträge 
bis zum 1. Oktober zu beenden. " 
Eine gleiche Mittheilung ist, sofern Militärpflichtige zur Vorstellung vor den Ersatzbehörden ge- 
langen, ohne in die Grundlisten ausgenommen zu sein, unverzüglich an den Civilvorsitzenden 
desjenigen Aushebungsbezirkes zu richten, in welchem der Vorgestellte gestellungspflichtig ist 
(8. 26, 2). 
. Die Benachrichtigungsschreiben sind als Beläge zu den alphabetischen oder Restantenlisten, ebenso 
lange, wie diese, aufzubewahren (8. 44, ). 
.Auf Grund dieser Benachrichtigungen sind bis zum 1. März die alphabetischen und Restanten- 
listen zu berichtigen. 
Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt — soweit erforderlich — eine Berichtigung 
der ihm vorgelegten Rekrutirungsstammrollen (§. 46, 15). 
Nach dem Verbleib Militärpflichtiger, welche sich ohne Erlaubniß vor den Ersatzbehörden nicht 
gestellt haben, sind vorbehaltlich der durch die Bestimmungen im l 62 bedingten, sofort zu ver- 
anlassenden Maßnahmen durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission alsbald nach dem 
1. Oktober (Ziffer 1) Ermittelungen anzustellen; auch ist bezüglichen Ansuchen Seitens anderer 
Civilvorsitzender ungesäumt Folge zu geben. 
Wenn ein Militärpflichtiger bis zur Beendigung seines dritten Militärpflichtjahrs unermittelt ge- 
blieben ist, oder wenn er das Gebiet des Deutschen Reichs ohne Erlaubniß verlassen hat, so ist 
von dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes, in welchem der Geburtsort 
liegt, die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens auf Grund des §. 140 des Strafgesetzbuchs für 
das Deutsche Reich zu veranlassen (siehe §. 472 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877). 
Liegt der Geburtsort im Auslande, so liegt die Veranlassung zur Einleitung der gericht- 
ichen Unter uchung demjenigen Civilvorsitzenden ob, in dessen Grundlisten der Militärpflichtige 
geführt wird. 
Der Inhalt des ergangenen Erkenntnisses wird in den Grundlisten vermerkt. 
S. 50. 
Vorstellungslisten. 
Die Vorstellungslisten (§. 44,4) sind Auszüge aus den alphabetischen Listen und enthalten die 
tmen derjenigen Militärpflichtigen, über welche eine endgültige Entscheidung gefällt werden 
kann oder muß. 
Sie werden nach Muster 7 in folgenden besonderen Ausfertigungen angelegt: 
Vorstellungsliste A 
enthält die vom Dienste im Heere auszuschließenden Militärpflichtigen (§. 37). 
Vorstellungsliste B 
enthält die 
a) wegen geistiger Gebrechen, 
b) wegen körperlicher Gebrechen 
auszumusternden Militärpflichtigen (§. 38).
	        
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