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ments und Commandos, als für Portions= und Rationsleistungen höhere Vergütungs-
sätze als bisher zu gewähren.
Da die Vorarbeiten zu der nach demselben Gesetze erforderlichen Aufstellung von
Militärleistungscatastern sich dergestalt aufhältlich gezeigt haben, daß gegenwärtig der Zeit-
punct noch nicht mit Gewißheit zu bestimmen ist, zu welchem das ganze Gesetz in Wirk-
samkeit treten kann, die Catasteraufstellung aber mit dem Vergütungswerke nicht in un-
mittelbarem Zusammenhange steht, so wird hiermit verordnet, daß die Vergütung der
gedachten Militärleistungen nach den in den 9§ 15 und 16 dieses Gesetzes enthaltenen
höheren Sätzen vom #sten Januar 1844 an eintreten und gewährt werden soll.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 8ten December 1843.
Kriegs-Ministerium.
von Nostitz-Wallwitz.
von Tschirschkr.
Letzte Absendung: am 18ten December 1843.