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#1. Die bei jeder Aufstellung des Staatsbudgets dermalen vertragsmäßig (§ 38 des
Particularvertrags) nöthige Berechnung und Vereinigung über das Beitragsverhältniß des
Markgrafthums Oberlausitz zur Abzahlung und Verzinsung der Staatsschulden fällt mit dem
Zeitpuncte, wo das neue Grundsteuersystem zur Einführung kommt, hinweg, und übernimmt
diese Provinz von diesem Zeitpuncte, jedoch nur unter nachstehenden Bedingungen, die
Verpflichtung, nach Höhe der nach den Grundsteuercatastern sich herausstellenden Grund-
steuereinheiten in der Oberlausitz, gleich den alten Erblanden, zur Verzinsung und Tilgung
der gesammten Staatsschuld beizutragen.
& 2. Da die Verschiedenheit der Beitragsverhältnisse der Oberlausitz hinsichtlich der
alten Erblande, zu Tilgung und Verzinsung der Staatsschulden sich theils darauf gründet,
A. daß die Oberlausitz bei der Vereinigung ihres Schuldenwesens mit dem erbländi-
schen verhältnißmäßig weniger Schulden eingeworfen, daß in dessen Folge die Oberlausitz,
während dieselbe w der erbländischen Grundsteuern zu den allgemeinen Staatsbedürfnissen
beizutragen hatte, zu den Staatsschulden nach einem andern Verhältnisse — nach dem Be-
trage der eingeworfenen Schulden — beigezogen ward, und daß dieselbe namentlich
nach der Feststellung vom Landtage 1833 zu dem Bedürfnisse des Schuldenwesens an
415,119 Thlr. 27 Ngr. —
33,124 Thlr. 16 Ngr. 4 pf.
beizutragen hatte, den alten Erblanden dagegen 381,995 Thlr. 10 Mgr. 6 pf. zur Last
fielen; theils
B. darauf, daß der Oberlausitz wegen der aus den Beständen der Hauptstaatscasse im
Jahre 1836 vernichteten, und aus dem ehemaligen Churbraunschweigischen Hppothekanlehne
herrührenden 3,4163,000 Thlr. — — dreiprocentigen Obligationen vom Jahre 1807,
die Summe von jährlich 2,099 Thlr. 2 Ngr. 5 pf. als Entschädigung zuzugestehen und
mithin an ihren Quotalbeiträgen in Abzug zu bringen gewesen, auch die desfallsigen Rechte
und Verbindlichkeiten bereits vertragsmäßig feststehen:
so ist es ausdrücklich anzuerkennen gewesen, daß der Oberlausitz hinsichtlich der nach
§ 1 zu übernehmenden Verpflichtung zu gleichmäßigen Beiträgen zu Verzinsung und Til-
gung der Staatsschuld vollständige Entschädigung gebühre und sollen bei Ermittelung der
Modalität und Höhe dieser Entschädigung nachstehende Grundsätze Anwendung finden:
l 3. Hinsichtlich der § 2, sub B. gedachten 2,099 Thlr. 2 Ngr. 5 pf. wird die
Schadloshaltung der Oberlausitz in der Art bewirkt, daß derselben aus allgemeinen Staats-
mitteln ein nach dem 25fachen Betrage dieser Summe zu bemessendes Capital von
52,477 Thlr. 2 Ngr. 5 pf. zu dem Zeitpuncte, wo das neue Grundsteuersystem zur Ein-
führung kommt, und zwar nach Wahl der Oberlausitzer Stände, entweder in dreiprocenti-
gen Staatsschuldscheinen nach deren Nennwerthe oder in baarem Gelde kostenfrei in Bautzen
gewährt wird.
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