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lich zollfreie Ladung führen, bei Passirung des Wachtschiffs durch veln von diesein aus be-
merkbares Zeichen kenntlich machen.
Dieselben haben jedoch die Ursprungs= und Einladungs-Bescheinigungen, durch welche
die Zollfreiheit des von ihnen geführten Binnenlandsguts bedingt ist, in der Auffahrt am
Wachtschiffe abzugeben.
2.) Die Schiffe aller deutschen Bundesstaaten und anderer begünstigter Nationen,
insofern
a.) deren gesammte zollpflichtige Ladung in Hamburg, im Hannoverschen bis Harburg
einschließlich, in Altona oder an der Holsteinischen Küste von Haseldorf bis Ottensen ein-
schließlich, gelöscht werden soll, und zwar
#.) was Hamburg betrifft, unter Bezugnahme auf die wegen der dortigen Controle
zwischen den beiderseitigen Regierungen vereinbarten, im § 8. enthaltenen Bestim-
mungen,
G.) was die Hannoverschen Elbplätze betrifft, unter Vorbehalt der wegen der dortigen
Controle von der Königlich Hannoverschen Regierung zu treffenden Anordnungen,
und
J.) was Altona und die unterhalb desselben belegene Holsteinische Elbküste betrifft, unter
der Voraussetzung., daß wegen der dortigen Controle eine Vereinbarung zwischen
der Königlich Hannoverschen und der Kbniglich Dänischen Regierung, wie dies für
jetzt laut der im §& 9. enthaltenen Bestimmungen der Fall ist, besteht.
b.) die Schiffe mit guten und ordentlichen Schiffs= und Ladungs-Papieren versehen
sind und diese Papiere bei Passirung des Wachtschiffs an dieses abgegeben werden; auch
c.) den Sub b. erwähnten Papieren eine Versicherung hinzugefügt ist, welche der Ca-
pitain an Eidesstatt und bei Verlust der Ehre und des guten Leumunds darüber abzugeben
hat, daß er, so viel er wisse und glaube, andere, als die in diesen Papieren verzeichneten
und die daneben etwa sonst declarirten Ladungsgegenstände nicht an Bord habe.
3,)) Diejenigen Schiffe, für welche das Setzen wegen Sturms oder Eisganges un-
thunlich oder gefährlich ist, unter der Bedingung jevoch, daß sofort nach der Ankunft am
Bestimmungsorte diese und das eingetretene Hinderniß des Ankerns vor der Schwinge dem
Elbzoll-Comtoir zu Hamburg gemeldet und glaubhaft nachgewiesen wird.
Weitere Ausdehnungen der Befreiungen vom Setzen bleiben dem Ermessen der König-
lich Hannoverschen Regierung überlassen.
#6. Sämmtliche Schiffe, mit Ausnahme der Elb-Flußschiffe, welche lediglich zoll-
freies Gut elbaufwärts geführt haben, müssen bei ihrer nächsten Niederfahrt dem Königlich
Hannoverschen Wachtschiffe vo#r Passirung desselben einen sogenannten Retourschein übergeben.
Der Retourschein ist ein Zeugniß darüber, daß für vie bei der letzten Auffahrt des
Schiffs in dasselbe verladen gewesenen Waaren den Verpflichtungen wegen des Brunshauser
Zolls genügt worden sey. Derselbe wird von dem Königlich Hannoverschen Elbzoll-Com-
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Retourscheine.