Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

  
Ein längerer Credit. hͤngt von dem Ermessen der Zollbehörde ab. Für diejenigen Zoll- 
beträge, welche nicht binnen 14 Tagen brzahlt werden, ist, gleichviel ob ein längerer Cre- 
dit ausdrücklich bewilligt wurde, oder nicht, neben dem ursprünglichen Jollbetrage eine Pro- 
vision, welche 2 Procent des letzteren beträgt, zu erlegen. Hierbei ist vorausgesetzt, daß 
die Zollrechnung spätestens acht Tage nach Passirung der Zoll-Linie beim Elbzoll-Comtoir 
zu Hamburg zur Aushändigung bereit liege, widrigenfalls die vierzehntägige Frist erst von 
dieser Aushändigung an zu berechnen ist. 
2.) Für die in binnenländische Flußschiffe verladenen Waaren ist der Zoll sofort 
bei der Auffahrt, insoweit nicht ein Credit — wofür Provision nicht berechnet werden 
soll — gegeben wird, und zwar bein Königlich Hannoverschen Wachtschiffe 
zu erlegen. 
§& 13. Die Bezahlung des Zolls geschieht in groben Münzsorten des Vierzehnthaler-= Münzoorte. 
fußes und bei Beträgen, welche nicht in Thaler aufgehen, in Hannoverscher Scheide- 
münze. 
#14. Rerlamationen wegen zu hoher Zollansätze, außer den Fällen des § 11. Reclamationen. 
Nr. 1. a. b. und 2/ b. können binnen Jahresfrist nach Passirung der Zollstelle bei dem 
Elbzoll-Comtoir zu Hamburg angebracht, später aber nicht mehr erhoben werden. 
Beschwerden über Verfügungen und Maasregeln der Local-Zollbehörden und über das Beschwerden 
Benehmen der Zollbeamten können an die oberste Zollverwaltungsbehörde und in höchster , egen 
x : r ... ,.- — Zollverfügun— 
Instanz an das Königliche Finanzministerium zu Hannover gerichtet werden. gen. 
§ 15. Die Untersuchung und Bestrafung der, in Beziehung auf den Brunshauser Elbzollgericht. 
Zoll begangenen, Defrauden und Ordnungswidrigkeiten geschieht durch das Königlich Hau- 
noversche Elbzollgericht, welches zu Stade oder Harburg seinen Sitz haben und mit wenig- 
stens drei, zum Richteramt befähigten, Personen besetzt sein muß. 
Ueber das Verfahren bei diesem Gerichte wird die Königlich Hannoversche Regierung 
spätestens bei Ausführung dieses Regulativs eine Verordnung publiciren, in welcher fol- 
gende Grundsätze festzuhalten sind: 
Das Verfahren soll möglichst kurz und summarisch sein. 
Auf erhobene Anzeige ladet das Elbzollgericht den Denunciaten, unter Bezeichnung 
des angeschuldigten Zollvergehens und des gestellten Strafantrages, zu einem „Termine vor, 
um sich in Person oper durch einen Bevollmächtigten auf die Denunejation zu erklären, 
unter der Verwarnung, daß, wenn er dieß unterläßt, er des ihm angeschuldigten Zoll- 
vergehens für geständig: angenommen und demgemäß verurtheilt werden wird. 
Gegen Erkenntnisse des El tbzollgerichts- steht sowohl dem Denunciaten als dem Denun- 
cianten der. Necurs an eine höhere Instanz, nach Maaßgabe der Hannoverschen Landes- 
gesetzgebung ooffen. 
1844. 9#1
	        
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